Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes nunmehr wie folgt beantworten möchte:
1.)
Die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ergibt sich in diesem Fall direkt aus dem Arbeitsvertrag. Grundsätzlich ist die Vergütung gemäß § 614 S. 2 BGB
nach Leistung der Dienste durch den Arbeitnehmer zu entrichten. Der Arbeitnehmer ist also vorbehaltlich einer anderen Abrede, welche in diesem Fall nicht getroffen wurde, zur Vorleistung verpflichtet. Des Weiteren ist die Vergütung nach Ablauf des Zeitabschnitts zu entrichten, wenn die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen ist. In diesem Fall wurde die Abrede getroffen, dass die Vergütung jeweils zum 25. des Folgemonats fällig wird, dh ab diesem Zeitpunkt konnte Ihre Lebensgefährtin die Leistung der Arbeitsvergütung verlangen. Eine von § 614 BGB
abweichende Fälligkeitsabrede kann von den Arbeitsvertragsparteien getroffen werden. Mit Unterzeichnung des Arbeitsvertrages hat sich Ihre Lebensgefährtin damit einverstanden erklärt, dass die Arbeitsvergütung am 25. des Folgemonats zu entrichten ist und damit fällig wird.
Da es der Gesetzgeber ermöglicht, von § 614 BGB
anweichende Vereinbarungen zu treffen und von diesem Recht hier Gebrauch gemacht wurde, kann nunmehr nicht mehr die Leistung der Vergütung zu Beginn des Folgemonats verlangt werden.
Dem Arbeitnehmer ist im Übrigen bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Sie muss mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten.
2.)
Der Arbeitgeber kommt automatisch in Verzug, wenn er den "nach dem Kalender bestimmten" Fälligkeitstermin für die Lohnzahlung verstreichen läßt. Da vereinbart war, dass die Vergütung zum 25. des Folgemonats zu leisten ist, befindet sich der Arbeitgeber Ihrer Lebensgefährtin, unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung, in Verzug, wenn die Vergütung an diesem Tag nicht geleistet wurde. Der Umstand, dass die Abrechnung unrichtig ist, geht zu Lasten des Arbeitgebers. Da er dies offensichtlich schon frühzeitig festgestellt hat, wäre es an ihm gewesen, für schnelle Abhilfe zu sorgen, um den Fälligkeitstermin einhalten zu können.
3.)
Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein fristgerecht entlassener Arbeitnehmer hat spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist oder bei seinem tatsächlichen Ausscheiden Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Bei fristloser Kündigung ist das Zeugnis vom Arbeitgeber unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu erteilen.
Allerdings besteht die Pflicht des Arbeitgebers zur Zeugniserteilung nur, wenn der Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch geltend gemacht hat. Erst von diesem Zeitpunkt an ist auch ein Verzug des Arbeitgebers möglich. Sollte Ihre Lebensgefährtin Ihren ehemaligen Arbeitgeber noch nicht aufgefordert haben, Ihr ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, sollte Sie das möglichst kurzfristig nachholen. Sollte sie ihn hierzu bereits aufgefordert haben, so ist der Anspruch bereits fällig und sie sollte ihren Arbeitgeber unter Fristsetzung nochmals zur Erteilung auffordern.
Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat Ihre Lebensgefährtin auch einen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere. Aus sozial- und steuerrechtlichen Gründen ist der Arbeitgeber zur kurzfristigen Herausgabe verpflichtet. Sollte das Arbeitsverhältnis jedoch noch nicht endgültig abgewickelt sein und z.B. noch nicht abgerechnet sein, so hat er dies kurzfristig vorzunehmen und die Arbeitspapiere dem Arbeitnehmer sodann auszuhändigen. Auch hier sollte Ihre Lebensgefährten den Arbeitgeber zur Herausgabe der Arbeitspapierte (einzeln aufzulisten) auffordern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben konnte. Im Rahmen dieses Forums kann stets nur eine erste Einschätzung des Sachverhalts erfolgen.
Abschliessend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass durch das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts anders ausfallen kann. Im Falle von Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.
Mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 08.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.
Ich habe nur noch die Frage ob die Lohnzahlung für den Monat Mai bei Ausscheiden zum 31.05.08 (durch ordentliche Kündigung) fällig waren oder ob der Srbeitgeber tatsächlich erst zum 25.06.08 auszahlen kann.
Im übrigen werden wir ein Schreiben an den Arbeitgeber mit Fristsetzung erstellen und ansonsten einen Anwalt beauftragen.
Im übrigen nochmals vielen Dank für Ihre Ausführungen
Sehr geehrter Fragesteller,
auch die Vergütung wird entsprechend Ihren Angaben erst zum 25. des Folgemonats, also am 25. Juni 2008 fällig. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nicht dazu, dass die Fälligkeit der Vergütung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verschoben wird.
Hinsichtlich der Abrechnung erwecken Ihre Angaben den Eindruck, als sei grundsätzlich vom Arbeitgeber vorgesehen, dass die Abrechnung vorab erstellt wird. Spätestens jedoch mit Ablauf des 25. Juni wäre auch diese fällig.
Im Übrigen wünsche ich Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin für das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Miriam Helmerich
Rechtsanwältin