Antwort
vonRechtsanwältin Carolin Richter
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im Folgenden beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und des Einsatzes.
Gem.§ 23 WoGG in Verbindung mit § 60 SGB I sind Sie zu Mitwirkungshandlungen verpflichtet. Das bedeutet, dass die Wohngeldstelle zum Nachweis des geringen Einkommens/ Bedürftigkeit und tatsächlichen Mietzahlungen ihre Kontoauszüge sogar der letzten sechs Monate einsehen darf. Normalerweise reicht es aus, die Kontobuchungen der Mietzahlungen vorzulegen und die anderen Buchungen zu schwärzen. Damit haben Sie dann nachgewiesen, dass die Mietzahlungen tatsächlich von Ihnen geleistet werden. Falls die Wohngeldstelle jedoch eventuelles Arbeitseinkommen oder Kapitalerträge überprüfen will, dürfen diese Buchungen nicht geschwärzt werden.
Ich empfehle Ihnen daher, nocheinmal mit der Wohngeldstelle Rücksprache zuhalten, ob nur die tatsächlichen Zahlungen der Miete nachgewiesen werden sollen. In diesem Fall können Sie die übrigen Kontobuchungen schwärzen.
Sollte Ihre Frage damit noch nicht beantwortet sein, betätigen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass geringfügige Änderungen im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertungen führen können. Eine kurze schriftliche Auskunft ersetzt auch kein Beratungsgespräch bei einer Kollegin oder einem Kollegen.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin Carolin Richter
danke für die schnelle Antwort. Die Begründung für die Vorlage der Kontoauszüge ist die Frage nach der Finanzierung des Lebensunterhaltes ("sie liegen mit den derzeitig nachgewiesenen Einnahmen weit unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf). Ich habe allerdings noch Bargeld, welches ich nun in den nachzureichenden Unterlagen angeben werde. Ist in diesem Fall also die Vorlage der Kontoauszüge rechtens?
Vielen Dank.
Die Wohngeldstelle hat auch in diesem Fall das Recht zur Einsichtnahme in Ihre Kontoauszüge. Die Vorlage der Kontoauszüge fällt generell unter Ihre Mitwirkungspflicht, das Vorhandensein von Bargeld, gleich welcher Höhe ändert daran nichts.