22. November 2016
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13:41
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein mündlich ausgesprochener Kontaktverbot durch die Polizei hat nur eine zeitlich begrenzte Wirkung. Die Zulässigkeit der Dauer muss am Verhältnismäßigkeitsprinzip gemessen werden. Es kommt darauf an weshalb der Kontaktverbot erteilt worden war. Jedenfalls gilt dieser aber nicht unbegranzt. Gar eine Dauer von über einer Woche bedarf eines besonderen Vorfalls.
Grundsätzlich hat dieser die Funktion der belästigten Person Zeit zu geben um beim Amtsgericht eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zu erwirken.
Das persönliche Verschicken Ihrerseits könnte der Dame einen Anlass für einen solchen Antrag geben, ob dieser erfolgreich sein wird kann ich Anhand des hier geschilderten Sachverhalts nicht beurteilen.
Jedenfalls kann Ihre Mutter oder eine Dritte Person die Dokumente gefahrlos versenden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik