Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den weichenden Erben stehen gemäß § 13 der Höfeordnung Abfindungsansprüche zu, falls der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof insgesamt oder zum Hof gehörende Grundstücke veräußert und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt 1/10 des Hofeswertes übersteigen. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen, da der Hof erst vor 16 Jahren im Wege der Erbfolge übergeben wurde. Ist ein Hofvermerk eingetragen, so spricht im Erbfall die Vermutung dafür, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt und Sie als weichende Erben haben Abfindungsansprüche bis zu 20 Jahren nach dem Erbfall. Nach Ablauf der 20 Jahresfrist haben Sie somit nach der Höfeordnung sowieso keine Ansprüche mehr. Im Übrigen kann die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerkes entfallen, wenn zb der Betrieb stillgelegt wird oder nach Antrag gelöscht wird, wenn der Hofwert unter 5.000 € sinkt.
Der Betrieb fällt somit nicht mehr unter die Höfeordnung und Sie können somit keine Abfindungsansprüche bei einem etwaigen Verkauf weiterer Grundstücke geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Den weichenden Erben stehen gemäß § 13 der Höfeordnung Abfindungsansprüche zu, falls der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof insgesamt oder zum Hof gehörende Grundstücke veräußert und die dadurch erzielten Erlöse insgesamt 1/10 des Hofeswertes übersteigen. Diese Frist ist hier noch nicht abgelaufen, da der Hof erst vor 16 Jahren im Wege der Erbfolge übergeben wurde. Ist ein Hofvermerk eingetragen, so spricht im Erbfall die Vermutung dafür, dass es sich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handelt und Sie als weichende Erben haben Abfindungsansprüche bis zu 20 Jahren nach dem Erbfall. Nach Ablauf der 20 Jahresfrist haben Sie somit nach der Höfeordnung sowieso keine Ansprüche mehr. Im Übrigen kann die Hofeigenschaft ohne Löschung des Hofvermerkes entfallen, wenn zb der Betrieb stillgelegt wird oder nach Antrag gelöscht wird, wenn der Hofwert unter 5.000 € sinkt.
Der Betrieb fällt somit nicht mehr unter die Höfeordnung und Sie können somit keine Abfindungsansprüche bei einem etwaigen Verkauf weiterer Grundstücke geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
11. November 2012 | 23:09
Guten Tag,
nur nochmal des besseren Verständnis wegen, es erwachsen keine Ansprüche durch Löschung des Hofesvermerkes, durch den Hoferben innerhalb der 20-Jahresfrist und es kann sich nicht nachteilig auf Nachabfindungsansrüche auswirken?
Ist es möglich die Sache eventuell auf Vorverkaufsverträge (Umgehungsgeschäfte)überprüfen zu lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
12. November 2012 | 05:32
Wenn der Hofvermerk innerhalb der 20 Jahresfrist gelöscht wird, erhalten Sie keine Ergänzungsabfindungsansprüche mehr. Umgehungsgeschäfte könnten Sie prüfen lassen.