Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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ohne die genaue Urteilsbegründung zu kennen, ist es zwar sehr schwer, eine genaue Prognose über den Ausgang des Berufungsverfahrens abzugeben; gleichwohl sieht es allein nach Ihrer Darstellung nicht gut aus, um die Antwort vorwegzunehmen.
Ganz wesentlich könnte es auf die Verträge an, und dort wurde -geschickterweise- dann die Ehefrau benannt, so dass zunächst einmal die vertragliche Konstellation gegen Sie bzw. eine erfolgreiche Berufung, sprechen wird. Und dabei kommt es vorrangig eben darauf an, wer als VERMIETER ausgewiesen ist, nicht, wer tatsächlich unterschrieben hat.
Wesentlich beim Berufungsverfahren ist weiter, dass Sie dem erstinstanzlichen Gericht einen Verfahrensfehler nachweisen müssen, da die Berufungsgründe doch arg eingeschränkt sind.
Zwar könnte auch die Beweiswürdigung als fehlerhaft gerügt werden, aber auch dieses nur eingeschränkt, wobei allein Ihre -sicherlich zutreffende - Einschätzung, dass Beweise falsch gewertet worden sind, so leider auch nicht ausreichend ist.
Die Möglichkeit einer erfolgreichen Berufung sehe ich aber derzeit - und ohne weitere Kenntnis der Akten - tatsächlich nur dann, wenn das Gericht Beweis im Urteil gar nicht gewürdigt hat und aber von Ihnen Beweise gefordert hat, die Sie nicht beibringen müssen. Hier sehe ich einen Ansatzpunkt, da Sie den Mietvertrag des Mitbewerbers offenbar vorlegen sollten, was dann nicht so einsichtig ist, wenn der Mitbewerber es Ihnen gegenüber in Zeugengegenwart bestätigt hat.
Sollte der Mitbewerber in der Berufungsinstanz ggfs. doch gehört werden, könnte diesem zur Auflage gemacht werden, den Mietvertrag mitzubringen. Dieses würde aber erst dann eingreifen, wenn das Verfahren auch durchgeführt wird.
Letztendlich wird die abschließende Beurteilung allein dem Kollegen obliegen, der Ihre Interessen jetzt schon wahrnimmt, da allein dieser den Akteninhalt und die Begründung kennt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Vielen Dank für die schnelle Antwort und die grobe Einschätzung.
Eine kleine Nachfrage sei erlaubt: meine derzeitige Vertretung meint, es käme hauptsächlich darauf an eine Verquickung der beiden darzustellen, schon müßte einem das Gericht folgen was ja an sich machbar ist.
Das sehen Sie also anders? Als Vermieterstellung reicht der Nachweis der engen Zusammenarbeit also nicht aus?
Das würde dann ja ein einfachstes Aushebeln höchstrichterlicher Entscheidungen bedeuten...
Danke für ganz kurzen Nachsatz...
Würde mich freuen, wenn Sie über die andere Angelegenheit auch kurz drüberschauen könnten, die Entscheidungsgerichte liegen immerhin in unmittelbarer Nachbarschaft zu Ihnen!
Selbst wenn Sie den Nachweis führen, MUSS das Gericht dem nicht so einfach folgen, so dass ich es in der Tat nicht so einfach sehe.
ABER: Im Gegensatz zum Kollegen kenne ich die Akte nicht, was ich nochmals ausdrücklich betonen möchte. Es kann also durchaus möglich sein, dass aufgrund des Akteninhaltes sich diese erste Einschätzung ändern kann - hier sollten Sie dann dem Kollegen vertrauen.
Die "anderen Angelegenheiten" kann ich so nicht zuordnen und damit erkennen; ggfs. kontaktieren Sie mich noch einmal gesondert mit den entsprechenden Links.