Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und aufgrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Auf den Erwerb der Enkelin durch Vermächtnis sind die erbschaftsteuerlichen Vorschriften anwendbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Nach der genannten Vorschrift unterliegt der "Erwerb von Todes wegen" der Erbschaftssteuer. Einen solchen "Erwerb von Todes wegen" stellt ausdrücklich auch der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses dar, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
vielen Dank für Ihre Fragestellung, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen und aufgrund Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Auf den Erwerb der Enkelin durch Vermächtnis sind die erbschaftsteuerlichen Vorschriften anwendbar, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Nach der genannten Vorschrift unterliegt der "Erwerb von Todes wegen" der Erbschaftssteuer. Einen solchen "Erwerb von Todes wegen" stellt ausdrücklich auch der Erwerb aufgrund eines Vermächtnisses dar, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbschStG.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg