9. Juni 2011
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17:57
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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wenn diese Regelung in dieser Form im Parteistatut festgelegt worden ist, so ist diese auch in dieser Form verbindlich, da es ein Teil der Satzung des Vereins (politische Partei) ist.
Hierbei könnte zwar eingeklagt werden, dass der Listenplatz nunmehr mit einer Frau zu belegen wäre, jedoch nur insoweit, als dass nicht Sie konkret, sondern auch andere Bewerber an dem Auswahlverfahren
teilnehmen, es sei denn, dass Sie die einzig mögliche Bewerberin wären.
Nach § 3 S. 1 PartG kann eine Partei im Übrigen unabhängig davon, ob sie als eingetragener Verein rechtsfähig ist oder als nicht eingetragener Verein der (Voll-)Rechtsfähigkeit ermangelt unter ihrem Namen klagen oder verklagt werden.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist jedoch, dass von dieser Regelung keine Ausnahmen erlaubt sind oder deren Verbindlichkeit in dem Statut selbst aufgehoben werden oder es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt.
Ergänzung vom Anwalt
9. Juni 2011 | 17:58
Wenn Sie mir die entsprechende Regelung zusenden oder hier einstellen, kann ich Ihnen gerne noch weiter Auskunft dazu geben.Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt