29. Juni 2007
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02:13
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Eine Kündigung wäre möglich gem. § 543 II Nr.3a BGB. Es würde sich hierbei um eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückstand ohne Fristsetzung handeln. Allerdings werden in solchen Fällen im Normalfall Fristen von 1-2 Wochen gesetzt.
Nach Ihrer Aussage ist der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug. Allerdings birgt diese Art der Kündigung die Gefahr, dass aufgrund der Mängel eine Mietminderung geltend gemacht. Sofern diese vom Gericht anerkannt würde, könnte dies dazu führen, dass die zwei Monatsmieten nicht mehr erreicht wären. Damit wäre die Kündigung dann unwirksam.
§ 536c BGB könnten Sie dann geltend machen, wenn der Mieter vom Umstand des Wassereintritts schon längere Zeit vor der Mitteilung wusste und die unverzügliche Anzeige unterlassen hat. In diesem Fall wäre er Ihnen gem. § 536c II BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der Ihnen durch das Unterlassen der Anzeige entstanden ist.
2. Gem. § 544 BGB muss der Mieter Erhaltungsmaßnahmen dulden und dem Vermieter hierzu auch Zugang gewähren. Sofern sich der Mieter nicht meldet und Sie ihn auch sonst nicht erreichen können, müssten Sie sich im Wege einer einstweiligen Verfügung Zutritt zum Objekt verschaffen (LG Berlin, Urteil vom 08.08.2002 - 61 S 240/02). Die Eilbedürftigkeit können Sie mit einer Gefahr für das Objekt durch weiteren Wassereitritt begründen.
3. Evtl. wäre noch eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund denkbar gem. § 543 BGB. Dies könnte jedoch erst nach einer eingehenden Prüfung des gesamten Sachverhalts gesagt werden. Für diese Art der Kündigung müsste Ihnen eine Fortsetzung des Mietvertrages unter den gegebenen Umständen unzumutbar sein. Da das Verhalten des Mieters den Bestand des Mietobjekts gefährdet. wäre dies zumindest eine Überlegung wert.
Sie sollten sich in jedem Fall der Hilfe eine Kollegen vor Ort versichern, der Ihnen bei einer möglicherweise notwendig werdenden einstweiligen Verfügung und einer Kündigung behilflich ist. Gerne können Sie sich zu diesem Zweck auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt