Antwort
vonRechtsanwalt Alexandros Kakridas
Westerbachstraße 23 F
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Der Mieter ist Ihnen zum Schadensersatz verpflichtet, also zum Ersatz des Teppichs, wenn die Abnutzung des Teppichs über dem vertragsgemäßen Gebrauch liegt. Denn es gehört zu den Nebenpflichten des Mieters, die Mietsache nur im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauches zu nutzen.
Einen vertragsgemäßen Gebrauch hat er allerdings nicht zu vertreten, § 538 BGB
Sollte der jedoch Teppich übermäßige Gebrauchsspuren aufweisen oder gar völlig unbrauchbar sein, so steht Ihnen einen Schadensersatzanspruch zu gem. §§ 535, 280,241 Absatz 2 BGB.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich bei Einzug der Teppich auch in einen ordnungsgemäßen Zustand befand.
Weiterhin müssen Sie berücksichtigen, wie lange die Nutzung des Teppichs durch den Mieter erfolgte, um einen übermäßigen Gebrauch zu bejahen. Dies bedeutet, dass umso länger der Mieter den Teppich in Gebrauch hatte, desto höher ist auch die zulässige Gebrauchsabnutzung.
Auch können Sie keinen neuwertigen Teppich ersetzt verlangen, sondern nur den Wert, welcher der Teppich bei einem üblichen Gebrauch noch besäße.
Den entsprechenden Betrag können Sie von der Kaution zurückbehalten, bis zu einer gerichtlichen Klärung.
Zu 2. Eine Pflicht die Kaution pauschal mit 2 % zu verzinsen, ist gesetzlich so nicht vorgeschrieben.
Vielmehr sind Sie als Vermieter gemäß § 551 Absatz 3 BGB verpflichtet eine Ihnen als Sicherheit überlassene Geldsumme ( Kaution) bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Den zur Zeit üblichen Zinssatz für dieserart Spareinlagen erfahren Sie problemlos bei jeder Bank.
Die während der Mitdauer angefallenen Zinsen stehen komplett dem Mieter zu.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion und der weiteren Vertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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Rechtsanwalt Alexandros Kakridas
Die Katze hat den Teppich kaputtgekratzt, der Teppich ist also rein garnichts mehr wert, wie soll ich zudem den Restwert eines noch im guten Zustande nheilen Teppichs errrechnen, mit einem Gutachter, wer zahlt dafür die Kosten ?
Ein Kautionssparbuch hab eich nicht angelegt, ist dies strafbar und hat der Mieter ein Recht, dass Sparbuch zu sehen, was raten sie mir hier, die Zinsen von der Bank ausrechnen lassen und ihm das Geld zu geben ?
Können sie mir anhand der Gesetze verdeutlichen, was ich machen muss, wenn ich anstatt eines neuen Teppichs, Fliesen einbauen möchte, kann ich dann trotzdem noch, den Wert des (gebrauchten) Teppichs mit dem Wert der Fliesen verrechnen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann verstehen, dass Sie es eilig haben mit einer Antwort.
Allerdings müssen Sie mir auch die Zeit geben diese zu beantworten, zumal Sie Ihre Nachfrage(n) erst spät abends gestellt haben.
Bedenken Sie bitte, dass diese Plattform einer ersten rechtlichen Orientierung dient und keine umfassende Rechtsberatung ersetzen kann.
Zulässig ist weiterhin eine Nachfrage, sie stellen allerdings drei.
Allerdings möchte ich bei Ihnen eine Ausnahme machen und Sie Ihnen beantworten.
Zu 1. Sie müssen keinen Gutachter hinzuziehen, sondern können bei dem Teppich eine eigene Schätzung vornehmen. Setzten Sie den Restwert nicht zu hoch an, sondern orientieren Sie sich an dem Neuwert und nehmen eine vernünftige Minderung des Wertes vor, abhängig davon wie alt der Teppich ist.
Zu2. Eine Strafbarkeit aufgrund dessen, dass Sie die Kaution nicht auf ein Sparbuch angelegt haben ist nicht gegeben, allerdings müssen Sie sich die Zinsen ausrechnen lassen, welche entstanden wären und diesen kompletten Betrag an den Mieter auszahlen.
Einbehalten dürfen Sie den Restwert des Teppichs als Sicherheit, allerdings nicht verwerten.
Dies geht erst mit Zustimmung des Mieters oder durch gerichtliche Entscheidung.
3. Der Schadensersatzanspruch ist unabhängig davon, ob Sie beabsichtigen neue Fliesen einzubauen.
Da der Teppich nach Ihren Aussagen völlig unbrauchbar ist und daher unreparabel, wird Ihnen der Restwert des Teppichs in Geld ersetzt.
Ob Sie diesen Betrag in die neuen Fliesen investieren, bleibt Ihnen überlassen. Eine Verrechnung können Sie, ohne dass Ihr Anspruch zugestanden ist, nicht ohne weiteres vornehmen.
4. Schreiben Sie den Mieter mit Einscheiben - Rückschein an und erklären Sie Ihm, dass Sie den Restwert der Teppichs von der Kaution einbehalten werden. Die übrige Kaution + Zinsen müssen Sie Ihm auszahlen.
Falls der Mieter mit der Einbehaltung nicht einverstanden ist, muss er auf Herausgabe klagen.
Gleichzeitig können Sie Ihm aber anbieten, dass er einen neuen Teppich einbaut und er dafür die komplette Kaution zurückerhält.
5. Der Mieter ist bei Auszug nicht verpflichtet Ihnen einen neuen Teppich einzulegen, auch muss er nicht die Wohnung so wieder herstellen, wie er sie vorgefunden hat, da eine gebrauchsgemäße Verschlechterung der Mietsache nach § 538 BGB zulässig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas