Klage wegen nicht Erfüllung eines Stromliefervertrages durch Nichtzahlung

14. Januar 2006 00:34 |
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Vertragsrecht


Folgendes zum Sachverhalt,

Stromlieferung für Wohnung alt wurde nicht gezahlt da diese wärend des Mietzeitraumes aufgrund einer Zählerverwechslung variierte und selbst nach der richtigstellung immer noch beide Zähle rin REchnung gestellt wurden.

aufgrund der Verbraucherinsolvenz meiner Frau waren wir uns etwas im Unklaren was als Gläubigerbevorzugung zählt. Außerdem können wir uns nicht daran erinnern, das meine Frau alleine aus dem Grund der Insolvenz einen VErsorgungsvertrag mt unterzeichnet hätte.

Im Dezember haben wir dem EWR um Teilzahlung gebten und wurden aufgefordert die 402 € zu zahlen was aber die Klage unberührt lassen würde (von der wir da noch nichts wußten)

Aufrgund unserer Einkommensverhältnisse können wir die volle Summe nicht zahlen uns hoffen auf eine Einigung von 60 € Abschlag und 40 € Schuldtilgung monatlich.

Das wir keinem den Zugang geährt haben ist nicht korrekt, da zum Beispeil auch der Zählerstand im Dezember abgelssen wurde. Mit 2 Kindergartenkindern ist ma halt schon mal öfter aus dem HAus.

Wie kann ich eine Stromsperre verhindern? Und das Gericht davon überzeugen, das wir zahlen möchten; allerding nur in den uns möglichen Raten? Was bedeutet das ablehen der Güterverhandlung für uns?


Folgende Klage erhielten jeweils ich und meine Frau vom Amtsgericht am 29.12.2005:


Terin zur Verhandlung

08.02.2006


Auszug aus der richterlichen Verfügung vom 28.12

Eine Güteverhandlung findet nicht statt, da sie nach Auffassung des GErichts erkennbar aussuchtslos erscheint.






Klage

der EWR
gegen
Jan und CLaudia Fuchs

Wir beantragen,

1. den Beklagten aufzugeben, das Betreten der Abnahmestelle in dem Umfang zu dulden, soweit es erforderlich ist, die Stromsperre durchzuführen.

2. die Sperrung des Stromzählers zu dulden

3. gem. §307 ZPO den Erlaß eines Anerkenntnisurteil, sofern die Beklagten die Forderung anerkennen, gem. § 331 ZPO den Rechtsstreit im schriftlíchen Verfahren zu entscheiden sowie den Erlaß eines Versäumnisurteil, falls der Beklaten die Frist zur Anzeige der Verteidigung versäumt.

4. den Beklagten die Kosten des Verfahrens für einen vorlüfigen Streitwert in Höhe von 402,00 EUR aufzuerlegen.

Begründung:

Mit den Beklagten besteht ein Stromliefrungsvertrag, dem die AGB zugrunde liegen. Aus diesem und früheren Abnahmeverhältnissen stehen noch die nachstehenden Beträge offen.

Wohnung Neu 402€ (Jan Fuchs, Claudia Fuchs)

Wohnung ALT 146€ und 651€ (Jan Fuchs)


Beweis Vorlage der Rechnung

Diese Beitäge haben die Beklagten nicht gezahlt. Zahlreiche Zahlungsauforderungen sowie die Einstellung des Strombezuges wurden unbeachtet gelassen.

Unsere Auffordeung vom 29.08.2005

Beweis Vorlage dieses Schreibens

unseren Beauftragten den Zutritt zur Meßeinrichtung zu gestatten und die Sperrung derselben zu ermöglichen, sind sie nicht nachgekommen. Ein letzter Versuch ist am 19.09.2005 gescheitert. Zur Glaubhaftmachung verweisen wir insoweit auf die eidesstattliche Versicherung unseres Mitarbeiter Nachinkaso.

Die BEgklagten sind nach §16 der Agb dazu verpflichtet den Zutritt zu den Raümen zu gewähren . . . .
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

die Ablehnung der Güteverhandlung bedeutet nichts weiter, als dass das gerichtliche Verfahren ohne die vorherige Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens stattfindet, die nach den Gesetzen mancher Bundesländer (so offenbar auch in Ihrem Fall) vorgeschrieben ist.

In der Sache werden Sie insoweit wenig Erfolg haben, als Ihnen kaum der Gegenbeweis gelingen wird, dass Sie den Zugang zu den Zählern ermöglicht haben, damit EWR die anscheinend berechtigte Stromsperre vornehmen kann.
Ein mögliches Argument für Sie wäre z.B., wenn Ihnen der Termin zur Sperrung nicht oder zu kurzfristig bekannt gegeben worden ist und Sie das zumindest glaubhaft machen können.

Im Endeffekt werden Sie aber damit rechnen müssen, zur Duldung der Stromsperre verurteilt zu werden, wenn Sie nicht den geschuldeten Geldbetrag samt Zinsen und Kosten auf einmal begleichen können.

Ob Sie dennoch eine Ratenzahlung zur Abwendung der Stromsperre erreichen können, hängt von den Gesamtumständen des Falles ab.

Ich empfehle Ihnen, sich für das Gerichtsverfahren anwaltlichen Beistand zu nehmen, da es hier doch einiges Verhandlungsgeschicks bedarf, um einen Vergleich erzielen zu können.
Hierzu können Sie bei entsprechend geringen Einkünften Prozesskostenhilfe beantragen, so dass Ihn wenigstens die Kosten des eigenen Anwalts nicht zur Last fallen oder entsprechend auch in Raten zu zahlen wären.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei Ihrem Anliegen zunächst behilflich sein.
Sofern Sie zu meinen Ausführungen noch Nachfragen haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen.
Gerne übernehme ich auch Ihre weitere Vertretung.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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