2. März 2020
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17:04
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 20 Abs. 3 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) besagt:
[i]Rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durch Bescheid festgestellt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben. [/i]
In Niedersachsen ist hierfür die Gemeinde zuständig, in deren Gebiet das von der gebührenpflichtigen Leistung betroffene Grundstück liegt. Ihre Gemeinde hat hier mit der Paragraphenkette den § 20 Abs. 1 SchfHwG schlicht abgeschrieben. In diesem Paragraphen geht es um die Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters (bBSF). Dieser wird von der zuständigen Behörde für einen Bezirk bestellt und übt als sog. Beliehener Hoheitsgewalt aus, wird also als Amtsträger tätig.
In einem Klageverfahren gegen den Gebührenbescheid können Sie z.B. geltend machen, dass die Leistung nicht erbracht worden ist, eine Mahnung nicht erfolgt ist oder dass der Gemeinde kein formgerechter Antrag gerade des bBSF vorlag, sondern eines privaten Schornsteinfegers (welcher der bBFS nebenbei übrigens auch ist). Das Verwaltungsgericht wird inzident über die zugrunde liegende Tätigkeit des bBSF und deren Gebührenpflichtigkeit entscheiden; Sie müssen beantragen, "den Bescheid aufzuheben".
Die hinreichende Bestimmtheit eines Gebührenbescheides ist dadurch gegeben, dass ein bestimmter Geldbetrag von einem bestimmten Adressaten angefordert wird. Alles andere ist eine Frage der zutreffenden rechtlichen Begründung dieses Verwaltungsaktes. In Ihrem Fall scheint insoweit seitens der Gemeinde einiges begrifflich durcheinander zu gehen.
Die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) sieht weiterhin die Gebührenpflichtigkeit bestimmter Amtshandlungen vor (siehe § 6 i.V.m. Anlage 3 KÜO). Dazu gehört insbesondere auch die Feuerstättenschau.
Wenn der bBFS tatsächlich bei Ihnen tätig war, empfehle ich zu zahlen, wenn Sie die auf der Rechnung ausgewiesene Abrechnung jedenfalls inhaltlich für richtig halten. Formelle Fehler der von Ihnen beschriebenen Art können nämlich geheilt werden und verhelfen einer Klage noch nicht zu Erfolg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht