Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein herrenloser Koffer in einem Personenzug könnte eine Bombe enthalten, wie Vorkommnisse der Vergangenheit gezeigt haben. Ein Gefahrenverdacht liegt damit vor. Ein fahrlässiges Erwecken des Anscheins einer Gefahrenlage gemäß Nr. 1.1.2 des Gebührentarifs zur BMIBGebV ist gegeben, wenn der Koffer beim Aussteigen schlicht aus Unaufmerksamkeit vergessen wurde. Die Bundespolizei ist daher berechtigt, den Koffer im Wege der Gefahrerforschung genauer zu untersuchen. Diese Verwaltungstätigkeit soll durch Gebühren nach der BMIBGebV abgegolten werden. Es liegt eine individuell zurechenbare Leistung vor, die durch den von der Leistung Betroffenen veranlasst wurde i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) und dem Besitzer des Koffers in Rechnung gestellt werden kann (§ 6 Nr. 1 BGebG).
Der abgerechnete Zeitaufwand muss erforderlich gewesen sein nach Anzahl der eingesetzten Personen und der Dauer des Einsatzes; Entsprechendes gilt für die Auslagen (Kosten von Bombenentschärfung, Rettungsdienst und Feuerwehr). Das ist von der Behörde zu belegen auf Anforderung, und hierzu haben Sie z.B. das Recht auf Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Sie können und sollten sich im Rahmen der Anhörung auch auf § 9 Abs. 5 BGebG berufen. Danach kann die Behörde Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen gewähren, wenn die Festsetzung der nach den Absätzen 1 bis 4 bestimmten Gebühr (dieses liegt hier vor) im Einzelfall unbillig wäre. Zum einen dürfte nur leichte Fahrlässigkeit vorliegen. Zum anderen haben Sie den Verlust umgehend der zuständigen Stelle gemeldet - vielleicht war vor der Alarmierung sogar schon bekannt, dass sich der Besitzer des Koffers gemeldet hat und ein Gefahrverdacht zweifelhaft geworden war.
Gegen einen Gebührenbescheid können Sie sich mit Widerspruch und Klage wehren.
In der privaten Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird (Nr. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - AHB). Damit wäre dieser Schadensfall leider nicht versichert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Gero Geißlreiter
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