6. März 2012
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21:37
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Thema wird in § 48 SGB X geregelt:
" (1) 1Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist."
Meines Erachtens ist hier Nr. 3 maßgebend, da Einkommen erzielt worden ist, das zur Minderung oder Wegfall der Leistung geführt hat.
Auf Bösgläubigkeit oder Verschulden des Leistungsbeziehers kommt es bei Nr 3 nicht an (Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 48 Rn. 51). Die rückwirkende Aufhebung bzw. Änderung des Bescheides ist also ohne Weiteres möglich.
Bei Nr. 4 wäre aber die Lage nicht anders. Denn trotz der erfolgten Meldung kann man von Ihnen verlangen, dass Sie sich darum kümmern, ob die Meldung tatsächlich angekommen oder berücksichtigt worden ist. Man sollte reagieren müssen, wenn keine Änderung bzw. Bestätigung des Eingangs erhalten wurde.
Ich sehe unter dem Hintergrund kaum Aussichten auf Erfolg bei einem gerichtlichen Verfahren.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
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Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht