Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:
M.E. sind Sie im Recht. Denn der Kindesvater ist zum sog. Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Dazu gehört auch die Zeit eines –unverschuldeten- Zuwartens auf ein Studium. Denn Ihre Tochter hat sich zwar nach dem Abitur zeitnah um eine Ausbildung zu bemühen (BGH, NJW 98, 1555). Allerdings muss bis zum Beginn der ersten Ausbildung eine angemessene Orientierungszeit finanziert werden (KG, FamRZ 85, 419). Davon gehe ich mit Ihrem kurzen Bericht aus.
Im Zweifel ist für die Höhe des vom Kindesvater zu leistenden Unterhalts die „Düsseldorfer Tabelle“ der Maßstab. Für eine genaue Prüfung des Unterhaltsanspruchs der Tochter auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle fehlen mir allerdings die Angaben Ihrerseits. Hierzu verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts gerne wie folgt beantworten möchte:
M.E. sind Sie im Recht. Denn der Kindesvater ist zum sog. Ausbildungsunterhalt verpflichtet. Dazu gehört auch die Zeit eines –unverschuldeten- Zuwartens auf ein Studium. Denn Ihre Tochter hat sich zwar nach dem Abitur zeitnah um eine Ausbildung zu bemühen (BGH, NJW 98, 1555). Allerdings muss bis zum Beginn der ersten Ausbildung eine angemessene Orientierungszeit finanziert werden (KG, FamRZ 85, 419). Davon gehe ich mit Ihrem kurzen Bericht aus.
Im Zweifel ist für die Höhe des vom Kindesvater zu leistenden Unterhalts die „Düsseldorfer Tabelle“ der Maßstab. Für eine genaue Prüfung des Unterhaltsanspruchs der Tochter auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle fehlen mir allerdings die Angaben Ihrerseits. Hierzu verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Rückfrage vom Fragesteller
4. Juni 2006 | 08:26
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
wie ich angegeben habe, ist Julia nach dem Abitur (G 8 - Modell = 1 Jahr verkürzt) 8 Monate ins Ausland - wird diese Zeit dem Unterhalt auch angerechnet?
Also wissen Sie was - ich werde Sie telefonisch kontaktieren, denn die Aussage Ihrerseits verstehe ich auch nicht ganz - welche Angaben z.B. für die Düsseldorfer Tabelle meinerseits fehlen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Juni 2006 | 09:57
Guten Tag,
ich hatte auf Ihre parallele E-Mail direkt geantwortet.
Freundliche Grüsse
RA Schimpf