23. Januar 2025
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22:30
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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eine Unterhaltskürzung durch den Vater ist nicht gerechtfertigt.
Die einmalige Übernachtung des Kindes bei ihm ändert nichts an der Tatsache, dass er in voller Höhe unterhaltspflichtig ist. Eine andere Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Wechselmodell vorliegen würde. Das ist aber bei nur einer Übernachtung nicht der Fall.
Auch die Tatsache, dass der Vater derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht wirkt sich hier nicht aus.
Der Vater hat gegenüber dem minderjährigen Sohn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass er eine Erwerbstätigkeit aufnehmen muss, um den Unterhalt zahlen zu können. Geht der Vater keiner Tätigkeit nach, wird diesem ein fiktives Einkommen angerechnet, wonach sich dann der Unterhalt richtet.
Er wird dann so behandelt, als wenn er über Einkünfte verfügen würde.
Für eine Kürzung ist daher kein Raum.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle