Sehr geehrte Ratsuchende,
entscheidend ist zunächst einmal, dass ein volljähriges Kind keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung)hat, sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Ich bin hier von der sog. Düsseldorfer Tabelle ausgegangen.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (!) befinden,beträgt der Selbstbehalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Nachdem das volljährige Kind hier wohl eine Lehr-Ausbildung macht, ist von einem Selbstbehalt in Höhe von 1.100 EUR auszugehen. Dieses unterhaltsrelevante Einkommen erreichen Sie nicht,so dass gegenüber dem volljährigen Sohn keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es könnte sich aber die Frage stellen, ob Ihnen nicht eine Volltagstätigkeit mit dann höherem Einkommen zumutbar ist. Dann würde sich aller Voraussicht nach eine verhältnismäßige Unterhaltspflicht ergegeben. Dies hängt vom Einzelfall ab.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann zudem nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Ferner hat das Kind Auskunft über die Höhe der Ausbildungsvergütung zu geben. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist aber vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. Ferner ist das Kindergeld ggf. anzurechnen.
Die Frage,ob erhaltener Ehegattenunterhalt als unterhaltsrelevantes Einkommen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen ist, kann nicht abschließend beantwortet werden.Hier müßte nach Vorlage genauer Zahlen weiterer rechtlicher Rat eingeholt werden. Grundsätzlich zählen Unterhaltszahlungen Dritter zum anrechenbaren Einkommen. Hier stellen sich dann aber weitere Fragen zur Bedarfssicherung sowie,ob bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts die finanziellen Leistungen an die Kinder bereits durch Vorwegabzug berücksichtigt worden sind.Je nach Sachverhalt kann man hier zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
entscheidend ist zunächst einmal, dass ein volljähriges Kind keinen Anspruch mehr auf Naturalunterhalt (Betreuung)hat, sondern nur noch auf Barunterhalt (Geld). Gegenüber volljährigen Kindern sind grundsätzlich beide Eltern barunterhaltspflichtig, und zwar auch derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle. Ich bin hier von der sog. Düsseldorfer Tabelle ausgegangen.
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs ist es so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder Elternteil anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung (!) befinden,beträgt der Selbstbehalt beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 890 EUR. Hierin sind bis zu 360 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR. Darin ist eine Warmmiete bis 450 EUR enthalten.
Nachdem das volljährige Kind hier wohl eine Lehr-Ausbildung macht, ist von einem Selbstbehalt in Höhe von 1.100 EUR auszugehen. Dieses unterhaltsrelevante Einkommen erreichen Sie nicht,so dass gegenüber dem volljährigen Sohn keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Es könnte sich aber die Frage stellen, ob Ihnen nicht eine Volltagstätigkeit mit dann höherem Einkommen zumutbar ist. Dann würde sich aller Voraussicht nach eine verhältnismäßige Unterhaltspflicht ergegeben. Dies hängt vom Einzelfall ab.
Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann zudem nur dann ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet, dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft zu geben. Ferner hat das Kind Auskunft über die Höhe der Ausbildungsvergütung zu geben. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist aber vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen. Ferner ist das Kindergeld ggf. anzurechnen.
Die Frage,ob erhaltener Ehegattenunterhalt als unterhaltsrelevantes Einkommen beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen ist, kann nicht abschließend beantwortet werden.Hier müßte nach Vorlage genauer Zahlen weiterer rechtlicher Rat eingeholt werden. Grundsätzlich zählen Unterhaltszahlungen Dritter zum anrechenbaren Einkommen. Hier stellen sich dann aber weitere Fragen zur Bedarfssicherung sowie,ob bei der Berechnung des Geschiedenenunterhalts die finanziellen Leistungen an die Kinder bereits durch Vorwegabzug berücksichtigt worden sind.Je nach Sachverhalt kann man hier zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr