Kindesunterhalt anfechten wg. Wegfall von Kindergeld

| 25. September 2013 21:52 |
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Familienrecht


Guten Abend,
ich bin eine gebuertige Polin,die 20Jahre in Deutschland gelebt hat.Dort lernte ich den Vater meines heute 8jaehrigen Sohnes kennen.Unser Sohn wurde in Deutschland geboren und stammt aus einer nicht ehelichen Verbindung,wir sind seit fast acht Jahren getrennt und der Vater zahlt regelmaessig Kindesunterhalt von 291euro.
Seit 2011 lebe ich mit meinem Sohn in Polen,der Vater lebt in Deutschland und ist Einkommenssteuerpflichtig.Seit meinem Umzug nach Polen erhalte ich kein Kindergeld.
Laut dem Anwalt des Kindsvaters verdient er wortwoertlich "ca. 1900euro netto",zahlte mir aber letztens 309euro Unterhalt.
Habe ich hier in Polen das Recht auf Kindergeld,wenn der Vater Einkommenssteuerspflichtig ist?Wenn ich kein Recht auf Kindergeld haben sollte,so darf und kann ich hoeheren Kinderunterhalt anfechten anhand von der Urkunde ueber die Verpflichtung zum Unterhalt?
Bitte klaeren Sie mich ueber meine Rechte hier in Polen auf.
Vielen lieben Dank!!
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


Ob Sie in Polen einen Anspruch auf Kindergeld haben, kann man nicht ohne weiteres beurteilen, zumal die Rechtslage hier schwierig ist. Einige deutsche Gerichte sehen keinen Anspruch, der EuGH ist in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass möglicherweise ein Anspruch für den Elternteil in Deutschland besteht. Die Rechtslage ist in Deutschland noch nicht abschließend geklärt, zum polnischen Recht kann ich nicht beraten.

Sie sollten hier einen Anwalt einschalten.

Falls Sie kein Kindergeld beziehen, dann würde die Anrechnung auf den Unterhalt nach § 1612 b BGB entfallen. 309 € als Zahlbetrag sind 110 % des Mindestunterhalts. Ohne Kindergeld müsste der Vater 401 € zahlen. Sie sollten also eine Erhöhung verlangen, oder eine Änderung des Titels falls er besteht.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. September 2013 | 00:51

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