Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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gerne teile ich Ihnen folgendes mit:
Bei Erwerbstätigkeit liegt Ihr monatlicher Selbstbehalt als Unterhaltspflichtige ab 2024 bei 1.450 Euro.
In diesem Betrag sind 520 Euro für die Wohnkosten (Warmmiete, einschließlich umlagefähiger NK und Heizung) enthalten und nicht gesondert zu veranschlagen.
Notwendige Fahrten zur Arbeit sind abzugsfähig.
Bei Versicherungen kommt es bei der Abzugsfähigkeit darauf an. Allerdings kann hier keine pauschale Aussage getroffen werden.
Bzgl. der Kfz-Versicherung gilt jedoch keine Abzugsfähigkeit:
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle kann nur die Kilometerpauschale abgezogen werden. Damit sind alle berufsbedingten Kfz-Kosten abgedeckt, auch die Versicherung.
Erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerrückzahlung oder werden Sie zur Steuernachzahlung aufgefordert, sind diese Zahlungen in dem Jahr, in dem sie anfallen, beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen. In den meisten Fällen werden sich diese Zahlungen aber nicht auf der Höhe des Kinderunterhalts auswirken. Grund ist, dass die Differenz in den Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle mit 399 EUR hoch ausfällt. Erst wenn die Zahlungen diese Differenz übersteigen, kommt einer Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe oder die Heraufstufung in eine höhere Einkommensgruppe in Betracht.
Medikamente für eine nachweisbar chronische Erkrankung sind wiederum anrechenbar...
Beste Grüße
Leider wurde meine Frage bezüglich Nachhilfe nicht beantwortet.
Es wurde kein Mehrbedarf gefordert. Kann ich dann diese Kosten bei der Unterhaltsberechnung abziehen?
Wie es mit der Miete, wenn diese 620 beträgt. Kann die Differenz abgezogen werden?
Danke
In Bezug auf Nachhilfekosten gilt folgendes:
Sie zählen regelmäßig zum sog. "Mehrbedarf", die von der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt sind, aber während eines längeren Zeitraums anfallen (hierzu zählt regelmäßig etwa auch die Krankenversicherung des Kindes).
Der betreuende Elternteil muss den Mehrbedarf aus der Hälfte des Kindergeldes zahlen, die nicht auf den Kindesunterhalt angerechnet wird. Wird dieser Betrag allerdings überschritten, so ist das der "Mehrbedarf", an dem sich auch der andere Elternteil beteiligen muss.
Die Überschreitung der Wohnkosten ist häufig der Fall und muss in einem Unterhaltsverfahren vom Unterhaltspflichtigen dargelegt und begründet werden.
Viele Grüße