unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich haftet Ihre Frau trotz der Betreuung der Kinder gleichrangig mit Ihnen und vorrangig vor den Großeltern auf den Bar- bzw. Naturalunterhalt der Kinder.
Abzugsfähig sind berufsbedingte Aufwendungen, entweder konkret berechnet oder pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommen.
Weiterhin können eine zusätzliche Altersvorsorge bis 4 % des Vorjahresbruttoeinkommens abgezogen werden, wenn tatsächlich eine zusätzliche Altersvorsorge besteht. Dies kann ein Riestervertrag oder eine Lebensversicherung oder auch eine sonstige Altersvorsorge (Wohneigentum, Rentenversicherung ohne Riesterzertifikat) sein. Allerdings wird dieser Posten vor allem dann akzeptiert, wenn der Mindestunterhalt gesichert ist. Die Akzeptanz auch im Mangelfall kann man durchaus in Frage stellen.
Als Vorsorgeaufwendungen können grundsätzlich Beiträge akzeptiert werden, die Vorsorge für Alter, Krankheit und Pflegebedürftigkeit bieten. Nicht alle Abzüge sind von der Rechtsprechung ganz einheitlich beurteilt worden, aber üblicherweise sind von den Gerichten neben der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung auch Zahnzusatz- und Krankenzusatzversicherungen, akzeptiert worden. Hier muss aber im Einzelfall die Angemessenheit überprüft werden: Bei engen wirtschaftlichen Verhältnissen ist Chefarztbehandlung und Einzelzimmer durchaus in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für Unfallversicherungen: Grundsätzlich sind sie abzugsfähig, die Frage einer Überversicherung ist aber zu prüfen.
Folgende Versicherungen sind üblicherweise nicht abzugsfähig und damit aus dem eigenen Selbstbehalt zu zahlen: Privathaftpflicht, Rechtsschutz, Tierversicherung, Hausrat.
Die Auslandskrankenversicherung würde ich, insbesondere wenn sie nur wenige Euro im Jahr kostet, akzeptieren. Dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Ausland häufig nicht ausreicht. Wenn allerdings feststeht, dass Auslandsaufenthalte nicht in Betracht kommen, wäre diese Versicherung entbehrlich.
Die Versicherungen für die Kinder sehe ich kritisch, da erst der allgemeine Unterhalt sicherzustellen ist, bevor die Vorsorge für besondere Risiken erfolgt. Für eine Zahnversicherung, die auch die Kosten einer Zahnspange abdeckt, kann man dies sicher anders sehen und sie akzeptieren.
Für Firmenwagen ist ein angemessener Betrag zum Einkommen hinzuzurechnen, wenn die private Nutzung erlaubt ist. Der Betrag wird in der Rechtsprechung unterschiedlich angesetzt, auch in Relation zum Wagen und zum Einkommen. Ein Betrag von rund 200 - 300 € ist auch bei kleineren Fahrzeugen ein üblicher Betrag, da für weniger auch ein eigenes (kleines) Auto nicht angeschafft und betrieben werden könnte.
Der Selbstbehalt des Erwerbstätigen liegt, wie von Ihnen richtig angegeben, aktuell bei 950 €. Ob sich dieser Betrag zum Jahreswechsel erhöht, ist nach meiner Kenntnis noch nicht entschieden. Auf der Webseite des OLG Düsseldorf ist dies vermutlich spätestens Anfang Januar nachzulesen.
Wenn eine Ausfallhaftung der Großeltern in Betracht kommt, haften im übrigen nicht nur Ihre Eltern, sondern anteilig ggf, auch Ihre Schwiegereltern. Nicht Ihre Eltern müssen für Sie "einspringen", sondern alle Großeltern, jeweils im Rahmen der bestehenden Leistungsfähigkeit.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum nur eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Abschließend möchte ich Sie auf die Bewertungsmöglichkeit hinweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Sehr verehrte RA Holzapfel,
für Ihre ausführlichen Informationen darf ich mich sehr bedanken, ich habe dies in dieser Klarheit bisher nicht gehört.
Trotzdem darf ich noch eine Frage nachschieben was die sogenannte Überversicherung betrifft: gibt es einen Erfahrungswert in Prozent bezogen auf das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen, ab wann von einer Überversicherung gesprochen werden kann, oder die Summe der Versicherungsbeiträge
unangemessen hoch ist?
Der Hintergrund meiner Frage ist: befindet sich das bereinigte Einkommen nahe ander Grenze zum Selbstbehalt, schließt man noch eine Versicherung z.B. über € 50,00 ab,rutscht damit unter die Grenze, dann zahlt auch der andere Leistungsträger diesen Betrag letztendlich mit.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Ausführungen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Konkrete Prozentsätze kann ich Ihnen für die angemessenen Beträge nicht nennen. Das Verhältnis zwischen der Vorsorge und dem sonstigen Lebensbedarf muss stimmen. Wenn nach der Trennung plötzlich Versicherungen abgeschlossen werden, ist dies im Hinblick auf eine eventuell mutwillig herbeigeführte Leistungsunfähigkeit zu überprüfen. Je höher diese Beiträge sind und je mehr Versicherungen abgeschlossen werden, um so kritischer sind die Abzüge zu betrachten. Letztendlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, die der zuständige Richter trifft.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Sehr verehrte RA Holzapfel,
für Ihre ausführlichen Informationen darf ich mich sehr bedanken, ich habe dies in dieser Klarheit bisher nicht gehört.
Trotzdem darf ich noch eine Frage nachschieben was die sogenannte Überversicherung betrifft: gibt es einen Erfahrungswert in Prozent bezogen auf das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen, ab wann von einer Überversicherung gesprochen werden kann, oder die Summe der Versicherungsbeiträge
unangemessen hoch ist?
Der Hintergrund meiner Frage ist: befindet sich das bereinigte Einkommen nahe ander Grenze zum Selbstbehalt, schließt man noch eine Versicherung z.B. über € 50,00 ab,rutscht damit unter die Grenze, dann zahlt auch der andere Leistungsträger diesen Betrag letztendlich mit.
Nochmals herzlichen Dank für Ihre Ausführungen