Sehr geehrte Ratsuchende,
für die Zeit in der sich die Kinder/das Kind beim Umgangsberechtigten aufhalten kann der Unterhalt nicht gekürzt werden.
Zum einen laufen die meisten Kosten ohnehin weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc.). Zum anderem sind die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Gleiches gilt für kurze oder lange Ferienaufenthalte.
So hat auch der BGH in FamRZ 1984, 470 entschieden, dass Aufenthalte des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder im Urlaub die volle Barunterhaltspflicht für diese Zeit nicht beseitigen. Der Unterhalt stellt eine pauschalisierte Summe dar, die sich durch gleichmässig über das Jahr verteilte Monatsbeträge ausdrückt.
Anders kann die Sache nur dann beurteilt werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil in so schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, dass er sich das Umgangsrecht gar nicht mehr leisten könnte, falls die Kosten nicht bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
für die Zeit in der sich die Kinder/das Kind beim Umgangsberechtigten aufhalten kann der Unterhalt nicht gekürzt werden.
Zum einen laufen die meisten Kosten ohnehin weiter, egal ob das Kind zu Hause ist oder beim Vater (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, auf den Monat umgelegte Kosten für Kleidung, Schulbedarf etc.). Zum anderem sind die Kosten, die durch das Kind während des Aufenthalts beim Umgangsberechtigten Elternteil entstehen, bereits in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle eingerechnet. Gleiches gilt für kurze oder lange Ferienaufenthalte.
So hat auch der BGH in FamRZ 1984, 470 entschieden, dass Aufenthalte des Kindes beim barunterhaltspflichtigen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts am Wochenende oder im Urlaub die volle Barunterhaltspflicht für diese Zeit nicht beseitigen. Der Unterhalt stellt eine pauschalisierte Summe dar, die sich durch gleichmässig über das Jahr verteilte Monatsbeträge ausdrückt.
Anders kann die Sache nur dann beurteilt werden, wenn der umgangsberechtigte Elternteil in so schlechten finanziellen Verhältnissen lebt, dass er sich das Umgangsrecht gar nicht mehr leisten könnte, falls die Kosten nicht bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden könnten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr