Kinderunterhalt im Studium

| 19. Februar 2015 15:33 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:08
Sehr geehrte Damen u.Herren
Mein Frage betrifft die Unterstützung per Unterhalt meiner Tochter wärend des Studiums.
Ich habe keinen Kontakt zu meiner Tochter, sie verweigert ihn. Nach Abschluß des Abiturs und einer Überbrückungszeit von 4 Monaten, stellte ich meine Unterhaltszahlungen ein und verlangte von ihr, sich bis zum Studien- oder Ausbildungsbeginn, einen Job zu suchen. Gestern erhielt ich über Whatsapp ein Bild vom Studentenausweis und der Aufforderung ab März meinen Unterhaltverpflichtungen nachzukommen.
Ich hab weder Kenntnis über Art und Umfang des Studiums, noch über die Dauer.
Des weiteren lehnt sie jeden Kontakt ab.
Meine Tochter wohnt bei ihrer Mutter und ihrem Lebensgefährte, zu den ich auch keinen Kontakt habe.

Bin ich verpflichtet den Unterhalt zu zahlen,nach Düsseldorfer Tabelle in vollem Umfang ?

Kann ich verlangen, daß sie Bafög beantragt und die Studienunterstützung berechnet und gerechter aufgeteilt wird, da ihre Mutter auch voll berufstätig ist ?

Freundliche Grüße
19. Februar 2015 | 16:06

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie können von Ihrer Tochter verlangen, dass sie ordentlich Auskunft erteilt und Ihnen insbesondere eine Studienbescheinigung zukommen lässt.

Des Weiteren muss sie Sie darüber informieren, ob sie eigenes Einkommen hat.

Weiterhin kann man sie auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem BAföG verweisen.

Im Gegenzug sind Sie verpflichtet, Ihrer Tochter Auskunft zu erteilen, wenn sie dies anfordert, über ihr Einkommen.

Allerdings muss die Tochter auch die Mutter in Anspruch nehmen.

Es haften hier beide Elternteile nur quotenmäßig je nach Einkommen.

Aktuell kann man die Unterhaltsforderung also zurückweisen und die Tochter auf ihre Pflichten verweisen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 19. Februar 2015 | 16:46

Dazu Nachgefragt: Die beiden Eltergehälter liegen oberhalb der geförderten Grenze.
Kann die errechnete Quote,vom Amt, als Richtlinie verwendet werden und ist sie Verbindlich ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. Februar 2015 | 17:08

Das Amt wird dann feststellen, dass keine Leistungen nach dem BAföG zu bewilligen sind.

Allerdings errechnet das BAföG-Amt keine für den Unterhalt verbindlichen Zahlen.

Bewertung des Fragestellers 19. Februar 2015 | 16:47

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