Sehr geehrter Fragesteller,
Nach den gesetzlichen Vorschriften wird ein Kind als kindergeldberechtigt berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangsfrist von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. der Ableistung des gesetzl. Wehr- oder Zivildienstes befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts unterhalb der Grenzbeträge liegen.
Bei Ihrem Kind ist zwar der Zeitraum von 4 Monaten zwischen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und Beginn des Wehrdienstes überschritten; nach der Rechtsprechung des BFH (s. das von Ihnen zitierte Urteil) ist jedoch maßgebend, ob die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten; nur dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, Einspruch gegen den Bescheid der Kindergeldkasse zu erheben und sich auf das von Ihnen zitierte Urteil berufen; Sie müssen dann noch die Einkünfte Ihres Kindes bis zum 01.10. aufführen; diese liegen jedoch nach Ihrer Schilderung unterhalb der Grenzbeträge.
(Anmerkung: Liegt das Einkommen über den Grenzbeträgen und ist der Zeitraum von 4 Monaten überschritten, liegt keine Kindergeldberechtigung vor, d. h. es gibt das Kindergeld dann auch nicht für 4 Monate).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Nach den gesetzlichen Vorschriften wird ein Kind als kindergeldberechtigt berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangsfrist von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bzw. der Ableistung des gesetzl. Wehr- oder Zivildienstes befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann und wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts unterhalb der Grenzbeträge liegen.
Bei Ihrem Kind ist zwar der Zeitraum von 4 Monaten zwischen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und Beginn des Wehrdienstes überschritten; nach der Rechtsprechung des BFH (s. das von Ihnen zitierte Urteil) ist jedoch maßgebend, ob die gesamten Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem maßgebenden Zeitraum den anteiligen Jahresgrenzbetrag überschreiten; nur dann entfällt der Anspruch auf Kindergeld.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, Einspruch gegen den Bescheid der Kindergeldkasse zu erheben und sich auf das von Ihnen zitierte Urteil berufen; Sie müssen dann noch die Einkünfte Ihres Kindes bis zum 01.10. aufführen; diese liegen jedoch nach Ihrer Schilderung unterhalb der Grenzbeträge.
(Anmerkung: Liegt das Einkommen über den Grenzbeträgen und ist der Zeitraum von 4 Monaten überschritten, liegt keine Kindergeldberechtigung vor, d. h. es gibt das Kindergeld dann auch nicht für 4 Monate).
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin