Kindergeld wird für Kinder, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten, bezahlt.
Gleiches gilt für Kinder, die in einem Mitgliedsstaat der EU leben bzw. einem Staat, der dem Abkommen über die EWR beigetrten ist. Dies ist bei dem Staat Marokko nicht der Fall.
Halten sich die Kinder lediglich zum Zwecke einer zeitlich begrentzten Schul-oder Berufsausbildung in Marokko auf, behalten sie den Wohnsitz im Inland bei, d.h. Sie erhalten dann auch weiterhin in Deutschland ein monatliches Kindergeld von - derzeit - € 154,00 pro Kind.
Auf die Staatsangehörigkeit Ihres Mannes kommt es m. E. nicht an, da Sie als Anspruchstellerin deutsche Staatsangehörige sind.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,
können Sie mir denn sagen wie genau diese zeitliche Begrenzung ist?
Kann das Arbeitsamt verlangen, dass die Kinder nur für höchstens zwei Jahe nach Marokko gehen oder ist das nicht rechtens?
Können es auch 4 Jahre sein?
Vielen Dank mit freundlichem Gruss
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie Ihre Kinder länger als ein Jahr im Ausland aufhalten, um dort eine Schule zu besuchen, müssen sie sich zumindest in der unterrichtsfreien Zeit, mindestens jedoch 3 Monate im Jahr, in Deutschland aufhalten.
Wenn dies nicht der Fall ist oder die Eltern die Kinder im Ausland nur besuchen, besteht kein Kindergeldanspruch.
Hält sich das Kind jedoch auch mehrere Jahre im Ausland auf und kommt es in den Ferien immer- mind. 3 Monate - zu den Eltern nach Deutschland, hält es dort seinen Wohnsitz aufrecht und es wird Kindergeld bezahlt.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin