Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen will ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Kann ich, obwohl ich im EU-Ausland lebe, den Kindergeldantrag stellen? Antwort: Einen Antrag können Sie nur nach dem Bundeskindergeltgesetz, nicht nach dem Einkommenssteuergesetz stellen. Allerdings haben Sie keinen Anspruch auf Kindergeld für Ihren Sohn, weil er nicht in Ihrem Haushalt lebt. Kindergeld kann aber auch direkt an Ihren Sohn gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt und keinen Unterhalt erhält.
Muss das Elternteil, das mehr Kindesunterhalt zahlt, den Antrag stellen, auch wenn das Elternteil im EU-Ausland lebt? Antwort: Auf die Frage, wer mehr Kindesunterhalt zahlt, kommt es nicht an. Entscheidend ist, welcher Elternteil Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz hat. Der Elternteil, der sich im Ausland aufhält, könnte nur einen Anspruch nach dem Bundeskindergeldgesetz haben. Der Anspruch nach dem Einkommensteuergesetz für den in Deutschland lebenden Elternteil hat Vorrang.
Muss die Anlage Ausland von mir unterschrieben werden, wenn der Vater der Antragsteller ist? Antwort: Nein. Der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz für den in Deutschland lebenden Vater hat Vorrang.
Muss ich eine Berechtigtenbestimmung ausfüllen, dass ich auf das Kindergeld verzichte, wenn der Vater der Antragsteller ist? Antwort: Nein. Der Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz für den in Deutschland lebenden Vater hat Vorrang vor Ihrem Antrag nach dem Bundeskindergeldgesetz aus dem EU-Ausland. Sie können die Unterhaltszahlung im Falle einer Kindergeldzahlung an den Sohn entsprechend kürzen.
Zahlt der Vater keinen Kindesunterhalt kann er dennoch den Kindergeldantrag stellen? Antwort: Das Antragsrecht des Vater ist nicht davon abhängig, ob er Kindesunterhalt zahlt oder nicht. Allerdings muss das Kindergeld dann direkt an Ihren Sohn gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind einen eigenständigen Haushalt führt und sich selbst versorgt. Bekommt das Kind Unterhalt, können die Eltern den Volljährigenunterhalt um das Kindergeld kürzen. Das Kindergeld muss jedoch an das volljährige Kind gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Bekommt der Sohn keinen Unterhalt von seinem Vater, kann das Kindergeld auch direkt an den Sohn gezahlt werden.
Welche Bedingungen müssen gegeben sein, dass der Antrag des Vaters abgelehnt wird, obwohl er in Deutschland lebt? Antwort: Der Sohn lebt nicht im Haushalt des Vaters. Er erhält Unterhalt von den Eltern. Bekommt das Kind Unterhalt, können die Eltern den Volljährigenunterhalt um das Kindergeld kürzen. Das Kindergeld muss an das volljährige Kind gezahlt bzw. weitergeleitet werden. Kindergeld wird grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gezahlt. Darüber hinaus nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, jedoch nur im Falle einer Ausbildung. Zeiten für Wehr- oder Zivildienstzeit, freiwilliges Soziales Jahr, Ausbildungsunterbrechungen wegen Krankheit usw. verlängern diese Zeit. Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus wird Kindergeld nur gezahlt bei einer Behinderung, wenn sich das Kind nicht selbst unterhalten kann.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
(Lorenz), Rechtsanwalt