vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Kann die Familienkasse für das gesamte Jahr 2012 das Kindergeld zurückfordern, obwohl meine Schwester von Okt 2012 bis Feb. 2013 eine Ausbildung hatte und davor einen Nebenjob (400-Basis) hatte?
Da Ihre Schwester bereits über 21 Jahre alt ist, gilt für Sie der § 2 Abs. 2 Nr. 2 BKKG. Danach hat sie Anspruch auf Kindergeld, wenn sie „entweder für einen Beruf ausgebildet wird oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder eine Behinderung hat, die bereits vor dem 25. Lj. vorlag."
Daraus ergibt sich, dass bei Ausübung eines Minijobs kein Anspruch auf Kindergeld besteht, es sei denn Sie können glaubhaft machen, dass Ihre Schwester keinen Ausbildingsplatz finden konnte. Dies setzt ersnthaftes und fortgesetzes Bemühen um einen Ausbildungsplatz voraus, was Sie nachweisen müssten. Der mMinijob wäre insofern nicht anspruchsschädlich. Ob die Ausbildung zur Nageldesignerin anerkannt wird, hängt davon ab, ob die Ausbildungmaßnahme dazu führt, dass eine besitmmtes Ausbildungsziel erreicht wird bzw. ob die Kenntnisse vermittelt werden, die für den angestrebten Beruf erforderlich sind.
Ob dies bei einer Nageldesignerin zutrifft, müsste man im Einzelfall genau prüfen. Dazu kann ich Ihnen in der Kürze der Zeit und mangels Detailkenntnissen keine Auskunft geben.
2. Das Job Center hat das Kindergeld im Jahre 2012 von den Leistungen meiner Eltern abgezogen. Nun will das Job Center weder die Grundsicherungsleistung für meine Eltern erhöhen noch das Geld an die Familienkasse zurückerstatten. Ist das zulässig? Im Internet habe ich gelesen, dass es laut " Sozialgericht Detmold, Urteil vom 31. März 2009, S 8 AS 61/08, Berufung anhängig beim LSG NRW - L 19 B 120/09 B" nicht zulässig ist.
Wenn das Kindergeld wegfällt, besteht nur dann ein Anspruch auf hörere Leistungen, wenn Ihre Schwester weiterhin in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird.
3. Da meine Eltern einen Betrag über 2000€ aus den jetzt erhaltenen Hartz4-Leistungen nicht zurückzahlen können: ist es möglich, dass sie Antrag ggü. der Familienkasse auf Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gem. § 227 AO stellen? Oder eine andere Möglichkeit?
Sie können die Forderung im Bezug von Harz IV unproblematisch stunden. Hierzu wenden Sie sich an die Familienkasse ,die Ihnen ein entsprechendes Formular zuschicken wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sehr geehrte Frau Domke,
vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Nachfragen hätte ich:
Zu 2:
Meine Schwester ist nicht mehr in der Bedarfsgemeinschaft. Aber meine Eltern müssen das "überzahlte" Kindergeld selbst zurückzahlen, da sie (nicht meiner Schwester)es als "zusätzliche Leistung" bekommen haben. Gibt es da einen Weg, um die Leistungen für meine Eltern zu erhöhen, so dass sie etwas zurückzahlen könnten?
Das Job Center müsste doch der Familienkasse auch Bescheid geben, da meine Schwester dort als "arbeitssuchende" angemeldet wurde. Trtozdem wurde das Kindergeld von meinen Eltern abgezogen. Trägt das Job Cente hier nicht die Verantwortung mit?
Zu 3:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, wäre mit "stunden" eine Art Ratenzahlung möglich. Ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen oder eine Minderung des Gesamtbetrags in Bezugh auf Harz IV möglich? Wie ist dies zu beantragen, Vordruck vorhanden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Diese Frage kann ich so nicht beantworten. Dafür müsste ich alle Umstände des Falles kennen. Grundsätzlich ist es aber so, wenn eine Einkunftquelle entfällt, müsste die Behörde mehr Leistungen auszahlen.
Man müsste also den Bescheid tatsächlich überprüfen.
2. Ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nach den mir vorliegenden Informationen nicht infrage. Zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen auch bei Bedürftigkeit zurückgezahlt werden. Nur dieser Umstand reicht leider nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
Rechtsaneältin -