Sehr geehrter Ratssuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Da meine Freundin studiert, bekommt sie Kindergeld", den Kindergeldanspruch der Eltern Ihrer volljährigen Freundin meinen und nicht den Kindergeldanspruch hinsichtlich Ihres gemeinsamen Sohnes. Sollte ich dies missverstanden haben, verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Dies unterstellt, weise ich darauf hin, dass vorliegend § 1615 l BGB Anwendung findet, da Ihre Freundin Ihnen gegenüber einen Unterhaltsanspruch hat. Es ist allgemein anerkannt, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater (somit Ihrer Freundin Ihnen gegenüber) aus § 1615 l BGB nicht dann endet, wenn die Mutter (Ihre Freundin) neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt (Ffm FamRZ 2000, 1522).
Sie sind daher gegenüber Ihrer Freundin unterhaltsverpflichtet.
Etwaige Unterhaltsverpflichtungen der Eltern Ihrer Freundin gegenüber dieser sind insoweit nachrangig. Dies ergibt sich aus § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Familienkasse stützt sich vermutlich bei dem Verweis auf § 1615 l BGB auf die Dienstanweisung DA-FamEStG (DA 31.2.3), wonach der „gesetzliche Unterhaltsanspruch vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes ist, so dass diese dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldanspruchsberechtigt sind".
Es tut mir leid, dass ich Ihnen leider keine positivere Auskunft geben konnte.
Ich weise darauf hin, dass durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt es zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie mit der Formulierung „Da meine Freundin studiert, bekommt sie Kindergeld", den Kindergeldanspruch der Eltern Ihrer volljährigen Freundin meinen und nicht den Kindergeldanspruch hinsichtlich Ihres gemeinsamen Sohnes. Sollte ich dies missverstanden haben, verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Dies unterstellt, weise ich darauf hin, dass vorliegend § 1615 l BGB Anwendung findet, da Ihre Freundin Ihnen gegenüber einen Unterhaltsanspruch hat. Es ist allgemein anerkannt, dass der Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber dem Vater (somit Ihrer Freundin Ihnen gegenüber) aus § 1615 l BGB nicht dann endet, wenn die Mutter (Ihre Freundin) neben der Kinderbetreuung ihr Studium fortsetzt (Ffm FamRZ 2000, 1522).
Sie sind daher gegenüber Ihrer Freundin unterhaltsverpflichtet.
Etwaige Unterhaltsverpflichtungen der Eltern Ihrer Freundin gegenüber dieser sind insoweit nachrangig. Dies ergibt sich aus § 1615 l Abs. 3 Satz 2 BGB.
Die Familienkasse stützt sich vermutlich bei dem Verweis auf § 1615 l BGB auf die Dienstanweisung DA-FamEStG (DA 31.2.3), wonach der „gesetzliche Unterhaltsanspruch vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung der Eltern der volljährigen Mutter des nichtehelichen Kindes ist, so dass diese dementsprechend grundsätzlich nicht mehr kindergeldanspruchsberechtigt sind".
Es tut mir leid, dass ich Ihnen leider keine positivere Auskunft geben konnte.
Ich weise darauf hin, dass durch Hinzufügen und Weglassen wesentlicher Umstände im Sachverhalt es zu einer komplett anderen rechtlichen Bewertung kommen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Neubauer
Rechtsanwalt