Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Volljährige haben sich grundsätzlich selbst zu unterhalten, also ihren Lebensunterhalt aus eigener Anstrengung heraus zu bestreiten. Selbst wenn man einen Anspruch Ihrer Mutter aus § 1601 BGB annehmen würde, würde dieser wegen § 33 Abs. 1 Nr. 2 SGB II nicht auf das Amt (ARGE Job Center) als Leistungsträger übergehen, wenn der Unterhaltsanspruch nicht von Ihrer Mutter geltend gemacht wird. Sie müssen hier also keine Angst vor Zugriffen des Amtes auf Ihr angelegtes Geld haben.
Anders wäre es, wenn Ihre Mutter z.B. pflegebedürftig wäre und in einem Heim untergebracht werden müsste – hier hätte das Sozialamt über § 94 SGB XII einen besseren Weg, um Ansprüche überzuleiten.
Dann wäre es auch günstiger, wenn Sie verheiratet wären, da Ihre Lebensgefährtin als Nichtverwandte keine Unterhaltsansprüche gegen Sie hat. Im Rahmen des Elternunterhaltes wegen Pflegebedürftigkeit würde Ihre Mutter nachrangig zu Kind(ern) und Ehefrau behandelt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Erstmal danke für die Antwort.
Ich habe vor 2 jahr vom Amt einen Brief bekommen und da musste ich meine Finanziellen verhältnisse aufschreiben.
Wieviel Geld ich besitze wieviel vermögen etc.
Die Leute vom Amt haben mir daraufhin gesagt wenn ich untern diesem "Satz" liegen würde müsste ich meiner Mutter nix zahlen wenn ich über ihn lege schon.
Meine ganze Familie hat diesen Zettel bekommen schwester opa oma etc.
Und das Amt sagte das diese Prüfung alle jahre wieder ausgeführt wird.
Was soll ich davon halten oder ist das auf eventuelle Schulden von Vater an Mutter zurückzuführen. ( nach Scheidung wurde das haus verkauft normalweise 50/50 aber mein Vater hat nicht den kompletten Anteil an Sie bezahlt+++ Unterhaltsschulden beim Amt)
mfg
Sehr geehrter Ratsuchender,
über die Motive der Behörde kann ohne Akteneinsicht nur spekuliert werden. Dass Auskünfte auch bei Nicht-Auskunftspflichtigen eingeholt werden, kommt bisweilen vor.
Sollten Sie zu weiteren Auskünften bzw. Zahlungen aufgefordert werden, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt