Kind wechselt Religionsunterricht trotz gemeinsamen Sorgerechts.

15. August 2010 17:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

meine Kinder (derzeit 10, 15, 16 Jahre, alle evangelisch) leben seit der Scheidung Dez`2008 ca. 400 km von mir entfernt. Es besteht gemeinsames Sorgerecht aber kein Umgang, da dieser (angbl. seitens der Kinder) verweigert wird. Sie sind sogar so beeinflusst, dass sie von mir an sie geschickte Briefe ungeöffnet und mit deftigen Bemerkungen zurücksenden. Deshalb sind klärende Gespräche leider nicht möglich. Auch die Zeugniskopien habe ich mir gerichtlich erstreiten müssen.

Da meine Ex nun kath. geheiratet hat und das Umfeld der Kinder dort anscheinend katholisch ist, hat sie wohl versucht, die Kinder zu diesem Glauben zu überreden. Die großen Beiden haben lt. Unterlagen bis jetzt keine Konvertierung vorgenommen, für die Kleine habe ich das bereits im Jahr 2009 per Anwalt untersagt. Ich wäre damit überhaupt nicht einverstanden! Denn dieses Thema wurde erst aktuell nachdem meine Ex jetzt katholisch geheiratet hat. Vorher war niemand in unserer Familie besonders religiös eingestellt bzw. wurde eine Konfessionsänderung jemals angedacht bzw. diskutiert.

Nun musste ich (nach Erhalt der Jahreszeugnisse) feststellen, dass die Kleinste den katholischen Religionsunterricht in der Schule besucht, obwohl sie eigentlich nach wie vor evangelisch ist. Der Schulleiter konnte mir am Telefon auch keine Auskunft darüber geben, wie es dazu gekommen ist. Somit hat meine Ex meinen Einspruch einfach umgangen und macht doch wieder alles nach ihren Vorstellungen.

Wenn das Kind auf keinen Fall den evang. Unterricht besuchen will oder soll, wäre es meines Erachtens besser, sie würde bis sie 14 Jahre alt ist und fei entscheiden darf, den Ethik-Unterricht der Schule besuchen.

Kann ich dagegen vorgehen oder habe ich keine Chance.

Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!

15. August 2010 | 17:46

Antwort

von


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E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Während Angelegenheiten des täglichen Lebens allein von dem Elternteil geregelt werden dürfen, bei dem das Kind seinen regelmäßigen Aufenthaltsort hat, bedürfen Entscheidungen in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gem. § 1687 I 1 BGB das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile.

Im Kern kommt es also darauf an, ob die Frage nach dem Religionsunterreicht eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist nach der Rspr. vor allem der Fall beid er Wahl der Erziehungsmaximen, bei der Wahl von Schulfächern und auch bei den Fragen der religiösen Erziehung (OLG Hamburg FamRZ 1999, 130).

Daher darf die hier streitige Frage bei gemeinsamem Sorgerecht nicht von einem Elternteil allein getroffen werden. Sie hätten hier also nicht umgangen werden dürfen. Ein gerichtliches Vorgehen bietet daher grds. Aussicht auf Erfolg. Ob auch in Ihrem konkreten Fall zu einem solchen Vorgehen geraten werden kann, hängt von weiteren Details des Einzelfalls und einer umfassenden Prüfung des Sachverhalts ab, die über die hier allein vorzunehmende Erstberatung hinausgeht.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblcik über die Rechtslage gegeben zu haben.


Rechtsanwalt Lars Liedtke

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