Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Haftpflichtversicherer hat nach den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung eine Regulierungsbefugnis. Dies bedeutet, dass die Versicherung selbst gegen Ihren Willen einen Schaden regulieren darf.
Die Grenze bildet hier nur das Willkürverbot. Der Versicherer hat einen Ermessensspielraum für die Schadensregulierung und darf nur nicht willkürlich regulieren. Willkür liegt vor, wenn der Versicherer ohne jegliche Anhaltspunkte „ auf gut Glück" reguliert. Wenn er dies macht, müssen Sie die Höherstufung nicht hinnehmen. Hier war die Versicherung aber durch Sie über den Unfall informiert. Weiteren Kontakt vor der Regulierung muss die Versicherung leider nicht mit Ihnen haben.
Wenn Sie Ihren Schaden voll gegenüber dem Unfallverursacher reguliert bekommen und dies Ihrem Versicherer nachweisen, würde Ihr Versicherer auch die Höherstufung rückgängig machen.
Wenn Sie allerdings für den Unfallhergang keine Zeugen haben und der Unfallgegener die Verursachung bestreitet, ist es unwahrscheinlich, dass Sie Ihren Schaden vollständig über die gegnerische Haftpflichtversicherung reguliert bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Rückfragen:
Heißt das konkret, durch meinen Anruf bei meiner Versicherung, nur um mal nachzufragen was zu tun ist, bin ich der gelackmeierte? Hat die Versicherung ohne meine Zustimmung überhaupt einen Haftpflichtfall eröffnen dürfen?
Wäre es bei künftigen Unfällen ratsam, generell und pauschal jegliche Schuld zu leugnen und der eigenen Versicherung keinerlei Informationen zukommen zu lassen?
Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, leider darf die Versicherung ohne Ihre Zustimmung einen Haftpflichtfall eröffnen.
Nein, das ist nicht ratsam. Wenn Sie einen Versicherungsfall nicht frühzeitig melden, wäre das eine Obliegenheitsverletzung und dies kann zu Rückgriffsansprüchen Ihnen gegenüber führen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht