Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Man müsste in der Tat da nachsehen, ob nicht an ein alleiniges Zugriffsrecht von Herrn Müller besteht und dieser für die Kosten der Verfüllung des Kellers aufzukommen hat. Im Einzelnen:
So stellt sich überhaupt die Frage, ob Ihr Vater überhaupt den überbauten Keller verpachten konnte und Sie dann durch seine Tod in das Pachtverhältnis eingerückt sind.
Schließlich hatte man das auch ohne Pachtzins vereinbart und das Kellerrecht war ja schon für Herrn Müller so im Grundbuch eingetragen. Ein "Kellerrecht" als Nutzungsrecht an den unter einem fremden Grundstück gelegenen Räumen konnte nach Gemeinem Recht als Dienstbarkeit oder als selbständiges, frei veräußerliches und vererbliches Recht an fremdem Grund und Boden begründet werden.
Es ist durchaus denkbar, dass das rechtlich so nachvollziehbar ist, dass Sie gegebenenfalls für die Kosten haften, aber ich würde jetzt erst einmal die Antwort der Gemeinde abwarten.
Dagegen spricht aber (also zu Ihren Gunsten), dass
- die rechtliche Grundlage für eine Pacht möglicherweise gar nicht gegeben ist,
- der Keller nämlich so gar nicht mehr verpachtet werden konnte,
- er so umgestaltet werden konnte, dass einem solchen Vertragsverhältnis das Nutzungsrecht entzogen war
- und infolgedessen die Eintragung im Grundbuch fehlerhaft gewesen ist.
Vor allem die Umgestaltung bei dem Bau des Hauses spricht gegen eine Kostentragungspflicht von ihnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Hallo Herr Hesterberg
vielen Dank für die Antwort.
Ich glaube ich habe mich etwas unverständlich ausgedrückt.
Herr Müller der über dem Keller sein Haus gebaut hat, hat kein Kellerrecht. Mein Kellerrecht ist aber
in seinem Grundstück eingetragen. Weder Herr Müller oder ich wollen den Keller weiter benutzen.
Herr Müller hat nur Angst, das der Keller einbricht und dadurch seine Hofeinfahrt beschädigt wird.
Mir wurde gesagt, das das Kellerrecht in Bayern ( Unterfranken ) eine Ausnahme ist.
Meine Frage war.
1. muß ich für die Befüllung des Kellers aufkommen. ich habe ja nur ein Kellerrecht . Der Eingang des Kellers
liegt auf Gemeindeeigentum .
2. Wie komme ich von dem Kellerrecht weg.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Info, das hilft mir in der Tat weiter und der Sachverhalt ist für mich jetzt soweit klar:
Das Kellerrecht können Sie jederzeit aus dem Grundbuch austragen lassen. Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Keller befindet, haftet für die Kosten, wenn es um eine Verfüllung zur Abwendung eines Einsturzes geht, also nicht Sie.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt