Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Schritte dürften nicht erfolgsverspechend sein.
Der Vertragsbeginn wird nicht durch die Freischaltung bestimmt, sondern vom Anbieter der den Auftrag des Kunden annimmt. Insoweit ist es durchaus möglich und auch ausreichend, dass Ihnen in einer E-Mail der Vertragsbeginn für den Kabelanschluss für den 26.04.2026 bestätigt wurde, welcher für die Kündigungsfristen maßgeblich ist. Nur wenn eine solche Bestätigung überhaupt nicht erfolgt ist, wäre der Vertrag erst mit der Freischaltung zustande gekommen, so dass dieses Datum maßgeblich wäre.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Rechtliche Schritte dürften nicht erfolgsverspechend sein.
Der Vertragsbeginn wird nicht durch die Freischaltung bestimmt, sondern vom Anbieter der den Auftrag des Kunden annimmt. Insoweit ist es durchaus möglich und auch ausreichend, dass Ihnen in einer E-Mail der Vertragsbeginn für den Kabelanschluss für den 26.04.2026 bestätigt wurde, welcher für die Kündigungsfristen maßgeblich ist. Nur wenn eine solche Bestätigung überhaupt nicht erfolgt ist, wäre der Vertrag erst mit der Freischaltung zustande gekommen, so dass dieses Datum maßgeblich wäre.
Ich bedaure Ihnen keine günstigere Einschätzung geben zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen