Sehr geehrter Fragesteller,
Natürlich neigt eine Versicherung (die ja im Haftungsfall einspringen müsste) eher dazu, eine Haftpflicht ihrer Versicherten abzulehnen. Der Standpunkt der Versicherung ist daher im Zweifel nicht ganz objektiv.
Abgesehen davon erscheint mir hier auch schon der Ansatz der Versicherung verfehlt, überhaupt auf ein fahrlässiges Verhalten abzustellen. Die Versicherung geht offensichtlich davon aus, dass nur eine Haftpflicht nach einer verschuldensabhängigen Norm in Betracht kommt (vermutlich § 823 BGB). Es wäre jedoch hier auch noch an den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier in analoger Anwendung) zu denken.
Ein solcher Anspruch scheint mir gegeben zu sein: Voraussetzung ist, dass vom Sondereigentum der Nachbarin eine Störung (hier: Wasser als sog. Grobimmission) ausging, die Sie grundsätzlich hätten abwehren können (§ 1004 BGB). Der Abwehranspruch scheiterte daran, dass in der Kürze der Zeit kein Rechtsschutz zu bekommen war. Anstelle des inzwischen nicht mehr realisierbaren Anspruchs auf Abwehr der Störung tritt nunmehr ein Ausgleichsanspruch in Geld. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus, d. h. auf die Frage der Fahrlässigkeit Ihrer Nachbarin kommt es nicht an.
Mit diesem Argument können Sie sich nochmals an die Versicherung wenden.
Wenn Sie möchten, kann ich auch für Sie den außergerichtlichen Schriftverkehr führen. Die dafür entstehenden Gebühren könnten als Bestandteil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. - Falls keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann, müssten Sie Ihre Nachbarin verklagen (gegen die Versicherung haben Sie leider keinen Direktanspruch).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Natürlich neigt eine Versicherung (die ja im Haftungsfall einspringen müsste) eher dazu, eine Haftpflicht ihrer Versicherten abzulehnen. Der Standpunkt der Versicherung ist daher im Zweifel nicht ganz objektiv.
Abgesehen davon erscheint mir hier auch schon der Ansatz der Versicherung verfehlt, überhaupt auf ein fahrlässiges Verhalten abzustellen. Die Versicherung geht offensichtlich davon aus, dass nur eine Haftpflicht nach einer verschuldensabhängigen Norm in Betracht kommt (vermutlich § 823 BGB). Es wäre jedoch hier auch noch an den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier in analoger Anwendung) zu denken.
Ein solcher Anspruch scheint mir gegeben zu sein: Voraussetzung ist, dass vom Sondereigentum der Nachbarin eine Störung (hier: Wasser als sog. Grobimmission) ausging, die Sie grundsätzlich hätten abwehren können (§ 1004 BGB). Der Abwehranspruch scheiterte daran, dass in der Kürze der Zeit kein Rechtsschutz zu bekommen war. Anstelle des inzwischen nicht mehr realisierbaren Anspruchs auf Abwehr der Störung tritt nunmehr ein Ausgleichsanspruch in Geld. Der Anspruch setzt kein Verschulden voraus, d. h. auf die Frage der Fahrlässigkeit Ihrer Nachbarin kommt es nicht an.
Mit diesem Argument können Sie sich nochmals an die Versicherung wenden.
Wenn Sie möchten, kann ich auch für Sie den außergerichtlichen Schriftverkehr führen. Die dafür entstehenden Gebühren könnten als Bestandteil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. - Falls keine außergerichtliche Einigung gefunden werden kann, müssten Sie Ihre Nachbarin verklagen (gegen die Versicherung haben Sie leider keinen Direktanspruch).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt