23. Juni 2020
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19:11
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Ihrer Schilderung der örtlichen Verhältnisse nach sollte es für Ihr Vorhaben auf § 34 BauGB ankommen.
Demnach ist "Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden."
§ 34 enthält eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde durch die Bauleitplanung vorbereitet und geleitet wird (§ 1 Abs. 1). Er beinhaltet eine planersetzende gesetzliche Regelung für den Innenbereich (einen Bereich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils), soweit für diesen gemeindliche Planungsvorstellungen [b]in Form eines Bebauungsplans bzw. eine sonstige planerische Nutzungsentscheidung fehlen[/b]
Wenn ein Bauwilliger in einem Innenbereich bauen möchte, für den ein [b]qualifizierter Bebauungsplan nicht vorliegt, richtet sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34, falls das Grundstück auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt[/b] . Hält sich das Vorhaben in den durch § 34 gezogenen Grenzen, ist es planungsrechtlich zulässig und der bauaufsichtsbehördlichen Baugenehmigung können nur noch bauordnungsrechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. (BeckOK BauGB/Spannowsky, 49. Ed. 1.8.2019, BauGB § 34 )
Die Antwort "Ihres" Bauamts, "sich mit der Gemeinde XYZ (Bebauungsplan) in Verbindung setzten" interpretiere ich deshalb so, dass Sie mit der Gemeinde die hier zitierten Fragen erörtern sollten und ggf. einen rechtsmittelfähigen Bescheid erwirken sollten.
Denn aus der Ferne ohne Ortskenntnis ("Eigenart der näheren Umgebung, vgl. Absatz 2 des § 34 BauGB; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich oder Innenentwicklungsbereich) ist eine abschließende Bewertung nicht möglich, ob also ein Antrag auf einen (vorhabensbezogenen) Bb-Plan opportun und aussichtsreich wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer