21. März 2007
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19:23
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
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sofern Sie ordnungsgemäß eine Frist gesetzt haben und Ihr Vermieter sich nun in Verzug befindet, können Sie in der Tat Ihr Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter ausüben. Denn dieser ist nach dem Mietvertrag und § 535 BGB verpflichtet, Ihnen Wohnraum ohne Mängel zur Verfügung zu stellen. Ist dieses nicht - wie hier - geschehen, macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig.
Die Höhe richtet sich zum einen nach dem tatsächlich entstandenen Schaden an Ihrem Eigentum, den ich naturgemäß nicht beziffern kann, da alle Ausführungen zu Art, Umfang und Wert nicht erkennbar sind.
Weiter können Sie auch ein Zurückbehaltungsrecht der künftigen BRUTTOmonatsmieten ducrhsetzen, wenn der Vermieter die Mängel (Schimmelbeseitigung) nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen (dazu sollten Sie ihn aber nochmals schriftlich auffordern) beseitigt, und zwar in einer Höhe von ca. 10-15% (LG Hannover WM 88, 354), was aber von der tatsächlichen Beeinträchtigung und Umfang der Wohnung abhängt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
21. März 2007 | 20:21
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Die Schimmelbeseitigung wurde bereits ausgeführt. Es geht "nur" noch um meine Forderung auf Erfüllung von Schadenersatz in Höhe von 1400 Euro. Meine konkrete Nachfrage: Kann ich im Zuge des Zurückbehaltungsrechts die ganze Bruttomonatsmiete solange aussetzen, bis mein Vermieter aktiv wird, respektive meine Forderung auf Schadenersatz beglichen ist?
Danke für Ihre nochmalige Antwort.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
21. März 2007 | 20:27
Ja, sofern die Berechnung stimmt, ist dieses möglich.