Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben gern wie folgt beantworte:
Es ist in der Tat so, dass zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei ist unschädlich, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht an eine Schriftform gebunden. Man kann also davon ausgehen, dass Sie durch Ihre fortgesetzte Arbeit nach dem 28.02.2006 ein Angebot zu einem Arbeitsvertrag gemacht haben und dieses Angebot wurde von Ihrem Arbeitgeber angenommen, da er Ihnen weiterhin Arbeit zugewiesen hat.
InSomit ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Zwar wurde aufgrund der EG-Richtlinie 91/533 EWG das sog. Nachweisgesetz erlassen. Danach ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedinungen schriftlich niederzulegen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, findet in einem möglichen späteren Prozess eine Beweislasterleichterung zu Ihren Gunsten statt. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber dann beweisen muss, dass der Arbeitsvertrag nicht oder nicht wie von Ihnen (der Arbeitnehmerin) behauptet, zustande gekommen ist.
Ihr Arbeitsverhältnis besteht somit zu den jetzigen Bedingungen, also Ihre Art der Tätigkeit, Ihr Bruttogehalt sowie die Spesen.
Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist hier nicht möglich.
Sofern der Arbeitgeber hier eine Veränderung plant (wie von Ihnen dargestellt Änderung der Tour, geringeres Gehalt, längere Arbeitszeiten), kann er dies nur einvernehmlich mit Ihnen.
Gleichzeitig besteht aber auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG, wobei die Kündigung dann ausdrücklich schriftlich erklärt werden muss.
Gleichzeitig muss auch ein neues Arbeitsangebot zu den dann geänderten Kündigungsbedinungen gemacht werden. Diese Änderungskündigung unterliegt der Überprüfbarkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Hinsichtlich der Versteuerung der Nachtzulage verweise ich auf den angehängten Gesetzestext, aus dem sich alles ergibt.
(§ 68 EStG 1988)
20.1 Allgemeines
1126
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1127
Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
• Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
• Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge sollten Sie ggf. den für Sie geltenden Tarifvertrag überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben gern wie folgt beantworte:
Es ist in der Tat so, dass zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei ist unschädlich, dass kein schriftlicher Arbeitsvertrag vereinbart worden ist.
Der Abschluss eines Arbeitsvertrages ist nicht an eine Schriftform gebunden. Man kann also davon ausgehen, dass Sie durch Ihre fortgesetzte Arbeit nach dem 28.02.2006 ein Angebot zu einem Arbeitsvertrag gemacht haben und dieses Angebot wurde von Ihrem Arbeitgeber angenommen, da er Ihnen weiterhin Arbeit zugewiesen hat.
InSomit ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
Zwar wurde aufgrund der EG-Richtlinie 91/533 EWG das sog. Nachweisgesetz erlassen. Danach ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedinungen schriftlich niederzulegen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, findet in einem möglichen späteren Prozess eine Beweislasterleichterung zu Ihren Gunsten statt. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber dann beweisen muss, dass der Arbeitsvertrag nicht oder nicht wie von Ihnen (der Arbeitnehmerin) behauptet, zustande gekommen ist.
Ihr Arbeitsverhältnis besteht somit zu den jetzigen Bedingungen, also Ihre Art der Tätigkeit, Ihr Bruttogehalt sowie die Spesen.
Eine einseitige Änderung durch den Arbeitgeber ist hier nicht möglich.
Sofern der Arbeitgeber hier eine Veränderung plant (wie von Ihnen dargestellt Änderung der Tour, geringeres Gehalt, längere Arbeitszeiten), kann er dies nur einvernehmlich mit Ihnen.
Gleichzeitig besteht aber auch für den Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung gem. § 2 KSchG, wobei die Kündigung dann ausdrücklich schriftlich erklärt werden muss.
Gleichzeitig muss auch ein neues Arbeitsangebot zu den dann geänderten Kündigungsbedinungen gemacht werden. Diese Änderungskündigung unterliegt der Überprüfbarkeit nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Hinsichtlich der Versteuerung der Nachtzulage verweise ich auf den angehängten Gesetzestext, aus dem sich alles ergibt.
(§ 68 EStG 1988)
20.1 Allgemeines
1126
Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der im § 68 EStG 1988 geregelten Zulagen und Zuschläge liegen nur dann vor, wenn derartige Zulagen und Zuschläge neben dem Stunden-, Grund- oder Akkordlohn gewährt werden. Solche Zulagen und Zuschläge können daher infolge ihrer Funktion nur Bestandteile des Lohnes sein. Allen Zulagen und Zuschlägen im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist gemeinsam, dass es sich hiebei um laufende Bezüge handelt. Sie erhöhen damit das Jahressechstel (§ 67 Abs. 2 EStG 1988). Soweit diese Zulagen und Zuschläge den Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 überschreiten, unterliegen sie der Tarifbesteuerung (§ 68 Abs. 3 EStG 1988). Sie sind in die Veranlagung einzubeziehen.
20.2 Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988
1127
Der Freibetrag von 360 Euro monatlich steht zu für
• Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen,
• Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und für
• Überstundenzuschläge im Zusammenhang mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.
Hinsichtlich der Höhe der Nachtzuschläge sollten Sie ggf. den für Sie geltenden Tarifvertrag überprüfen.
Ich hoffe, Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Jacqueline Dehe
Rechtsanwältin