12. September 2008
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11:21
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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hier sollten Sie gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen teilweise die Einrede der Verjährung erheben.
Der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Mietkaution verjährt gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Da dieser Anspruch mit Abschluss des Mietvertrages und Inbesitznahme der Mieträume fällig wird und er offenbar über Jahre während laufenden Mietverhältnisses nicht geltend gemacht worden ist, wird hier - vorbehaltlich einer eventuell anderslautenden vertraglichen Vereinbarung die Verjährung, auf die Sie sich aber ausdrücklich berufen müssen, eingetreten sein (LG Darmstadt, Urt. v. 07.03.2007;, Az.: 4 O 529/06).
Die Verjährungseinrede wird auch gegenüber den Ansprüchen für die Mietzinszahlung 2001 und 2004 eingreifen. Der Anspruch für Juni 2005 verjährt erst mit Ablauf des Jahres 2008, so dass Sie dort prüfen müssen, ob die Mietzinszahlung erfolgt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle