Kautionsabrechnung fraglich

19. Februar 2025 14:22 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Meine Mutter kam leider im Dezember nach einem Krankenhausaufenthalt ungeplant ins Pflegeheim. Der Vermieter wurde sofort darüber informiert und der Mietvertrag fristgerecht zum 31.03.25 gekündigt. Da ich im Ausland lebe und nur im Januar 2 Wochen vor Ort war,um die Wohnung aufzulösen,habe ich um eine vorzeitige Wohnungsabnahme gebeten. Diese fand am 23.01.25 statt. Ein Übergabeprotokoll wurde erstellt,in dem festgehalten wurde, dass in der Küche (insgesamt ca. 8 qm groß) die Rauhfasertapete auf der linken Seite beschädigt ist und dort erneuert werden muss,sowie "ein" anschließender Anstrich der Küche. Es wurde ebenfalls schriftlich die Mietzahlung bis Fristende festgehalten, worüber das Sozialamt, das den Heimaufenthalt mitfinanziert informiert wurde.
Ich hatte zuvor bereits Tapete, Farbe und weitere Materialien für die Renovierung besorgt, aber um die Küche fertigzustellen fehlte mir am Ende die Zeit,da mein Rückflug für den 24. gebucht war. Also überließ ich das Material dem Vermieter,der meinte,dass sich schon Jemand finden würde,der das günstig macht.
Nun kam die Kautionsabrechnung: Kaution zzgl. Überzahlung Miete Februar wg. vorzeitiger Anschlussvermietung (1/2 Miete), zzgl. Guthaben der Betriebskosten 2023, abzüglich einer Pauschalrechnung eines Handwerkers vom 5.Februar über 975€.
Nach Abriss der Tapete (durch den Handwerker!) musste die Wand neu gespachtelt, geschliffen und mit Acryl ausgebessert werden,dann tapeziert und dann wurde die gesamte Küche "zweimal" gestrichen (die drei anderen Wände hatte ich bereits einmal selbst gestrichen). Außerdem wurden noch weitere Kleinigkeiten in der Pauschale berechnet,die nicht im Übergabe-Protokoll erwähnt wurden sowie die Reinigung der Wohnung. Die Wohnung wurde komplett geputzt übergeben,was ich durch Bilder und ein Video belegen kann. Zudem gibt es auch Bilder im Übergabe-Protokoll.

Aus den beiden Guthaben soll jetzt lediglich ein kleiner Betrag ausgezahlt werden,da die Handwerker Rechnung über der geleisteten Kaution liegt. Nach schriftlicher Aufforderung wurde mir eine detaillierte Aufstellung verweigert, da angeblich alles kostenüblich und ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre.

Darf das alles miteinander verrechnet werden?
Ist der Vermieter berechtigt für die Zeit,in der bereits Handwerker in der Wohnung arbeiten, Miete zu berechnen (Rechnung vom 5.2. , Miete bis zum15.2.)?
Darf er mir bzw meiner Mutter in Rechnung stellen,dass der Putz nach Abriss der Tapete lose war und neu gespachtelt, geschliffen und in den Ecken mit Acryl versiegelt werden musste?
Kann er die Wohnungsreinigung nach Handwerkereinsatz berechnen?
Müssen wir die Pauschalrechnung akzeptieren?
Ich habe den Eindruck,dass dieser Vermieter nicht mit Gegenwehr gerechnet hat,da ich im Ausland lebe und meine Mutter in einem Pflegeheim lebt und sich nicht wehren kann. Hätte man mich im Vorfeld über die Kosten informiert, hätte ich das selber organisiert, zumal wie gesagt das Material vor Ort war.
Vielen Dank im Voraus für eine Aufklärung der Rechtslage.
19. Februar 2025 | 17:08

Antwort

von


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Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
Tel: 0391-24306582
Tel: 0176-45636963
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
E-Mail: ra_wilke@gmx.de
Sehr geehrter Fragesteller,


1. Darf der Vermieter die Kosten mit der Kaution und anderen Guthaben verrechnen?

Grundsätzlich darf der Vermieter berechtigte Forderungen aus der Kaution und aus der überzahlten Miete decken. Allerdings müssen diese Forderungen nachweisbar, erforderlich und verhältnismäßig sein.

2. Ist die Berechnung der Handwerkerkosten zulässig?

a) Arbeiten über das Übergabeprotokoll hinaus

Das Übergabeprotokoll dient als Beweis für den Zustand der Wohnung. Wenn dort lediglich eine beschädigte Tapete und ein anschließender Anstrich der Küche erwähnt wurde, darf der Vermieter nur diese Arbeiten in Rechnung stellen.
• Spachtel- und Schleifarbeiten der Wand nach Tapetenabriss:
Wenn es sich um normale Abnutzung handelt, gehört das zum Vermieterrisiko. Es sei denn, es liegt eine übermäßige Abnutzung oder Beschädigung vor.
→ Daher ist die Berechnung fragwürdig.
• Komplettanstrich der gesamten Küche (zweimal!):
Das Übergabeprotokoll spricht von "einem anschließenden Anstrich", nicht von zwei Anstrichen der gesamten Küche.
→ Der zweite Anstrich ist nicht umlagefähig.
• Kosten für nicht im Protokoll erwähnte Arbeiten:
Arbeiten, die nicht im Übergabeprotokoll erwähnt sind, kann der Vermieter nur dann berechnen, wenn tatsächlich ein Schaden vorlag, der nicht zur normalen Abnutzung gehört.
→ Die Rechnung für zusätzliche Arbeiten ist nicht ohne weiteres durchsetzbar.

b) Wohnungsreinigung nach Handwerkereinsatz
• Sie haben die Wohnung gereinigt übergeben (durch Bilder/Video belegbar).
• Falls Handwerker danach Schmutz verursacht haben, sind diese oder der Vermieter dafür verantwortlich – nicht der Mieter.
→ Eine Berechnung der Reinigungskosten ist nicht zulässig.

3. Darf der Vermieter Miete berechnen, während die Handwerker bereits in der Wohnung arbeiten?
• Die Wohnung wurde ab dem 5. Februar durch Handwerker genutzt, aber Miete wurde bis zum 15. Februar verlangt.
• Ein Vermieter kann nicht gleichzeitig Miete verlangen und die Wohnung für eigene Zwecke nutzen.
→ Die Mietzahlung für diese Zeit ist fragwürdig und könnte zurückgefordert werden.

4. Muss die Pauschalrechnung akzeptiert werden?

Nein, Sie haben ein Recht auf eine detaillierte Aufstellung.
• Der Vermieter muss nachweisen, dass die Arbeiten notwendig, fachgerecht und ortsüblich abgerechnet wurden.
• Pauschalrechnungen ohne Einzelpositionen sind nicht ohne weiteres durchsetzbar

5. Vorgehensweise für Sie
1. Schriftlich Widerspruch gegen die Abrechnung einlegen und eine detaillierte Rechnung mit Einzelpositionen fordern.
2. Zahlung der zusätzlichen Miettage (5.–15.2.) zurückfordern, da die Wohnung bereits vom Vermieter genutzt wurde.
3. Unberechtigte Positionen (zweiter Anstrich, Spachtelarbeiten, Reinigung) anfechten.
4. Falls der Vermieter nicht einlenkt, können Sie den Betrag gerichtlich einfordern oder sich an einen Mieterverein bzw. Anwalt wenden.

Fazit
• Nur die im Übergabeprotokoll vereinbarten Arbeiten (Tapetenerneuerung + 1 Anstrich) sind umlagefähig.
• Zusätzliche Arbeiten (z. B. Spachtelarbeiten, doppelter Anstrich) sind fragwürdig.
• Reinigung nach Handwerkereinsatz ist nicht zulässig.
• Miete während der Handwerkerzeit ist nicht gerechtfertigt.
• Eine Pauschalrechnung muss nicht akzeptiert werden.

Sie sollten die überhöhten Forderungen anfechten und eine detaillierte Abrechnung verlangen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke



Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2025 | 06:19

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gibt es dazu Paragraphen auf die man sich im Widerspruch berufen kann? Das wäre sehr hilfreich.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2025 | 07:29

Eine Aufrechnung gemäß § 389 BGB kann nur insoweit erfolgen, als die aufgerechneten Posten auch selbst gerechtfertigt sind.

Insbesondere meine Ausführungen zu Schönheitsreparaturen folgen aus der langjährigen Rechtsprechung zu dem Thema.

Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke

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