Kaution bei Schimmel

| 28. Juni 2023 13:50 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:27
Im Januar 2023 habe ich dem jetzigen Mieter eine trockene, mängelfreie Wohnung (Gartengeschoss) übergeben, eingezogen ist er zum 01.02.2023. Der Vormieter hatte dort 5 Jahre ohne Probleme gewohnt. Mitte April hat der jetzige Mieter hinter seinem Kleiderschrank Schimmel in einem Bereich von 20 cm in der Höhe und 60 cm Breite entdeckt.
Dem Baubiologen, den ich sofort engagiert habe, haben der Mieter und seine Freundin erklärt, sie hätten im Schlafzimmer nicht geheizt, nur abends kurz, ansonsten nachts die Tür offen gelassen, so dass Wärme aus den übrigen Räumen hätte reinziehen können. Die Wandtemperatur betrug bei der Messung 12 Grad. - Eine Mitschuld an dem Schimmelbefall hat der Mieter vehement verneint.

Da gleichzeitig ein Problem von außen aufgetreten war, was ebenfalls zur Feuchtigkeit beigetragen hat (der Boden hatte sich durch Starkregen gehoben und somit war Gefälle zum Haus entstanden) und was ja in meiner Verantwortung liegt, habe ich auf Streit verzichtet und auch die Innenarbeiten bisher komplett übernommen. Bisher habe ich für den Maler 681,-- gezahlt, heute kam die Rechnung über ebenfalls 681,-- für die Trocknung und dann folgt noch die Rechnung für den Maler für die Wiederherstellung des Wandbereichs.

Die Neugestaltung des Gartens kostet mich locker € 10.000,--, aber das ist ja meine Sache und muss auch gemacht werden. Die Kosten für die Innenarbeiten ärgern mich dagegen sehr, denn dies ist durch das falsche Wohnverhalten der Mieter, auch wenn sie es abstreiten, entstanden. Zumal vorher dieses Problem nicht bestand!
Der Mieter zieht zum 01.09.2023 nun wieder aus. Habe ich irgendeine Chance, die Kosten für den Maler und/oder die Trocknung von der Kaution abzuziehen, zumindest anteilig? Oder fällt alles für mich an, da, wie gesagt, auch ein Teil der Feuchtigkeit durch die Problematik im Garten entstanden ist? - Wenn ich Kosten abziehen kann, wie muss ich vorgehen? Wann und wie muss ich den Mieter hierüber informieren?
28. Juni 2023 | 14:13

Antwort

von


(2736)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn den Mietern ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann, könnten diese anteilig für den entstandenen Schaden bzw. dessen Beseitigung in Anspruch genommen werden. Allerdings dürfte hier schon der Beweis des Mitverschuldens schwierig werden, da der Mangel je bereits beseitigt wurde. Zudem verjähren Ansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten ab Rückgabe (§ 548 BGB), sodass hier wohl leider nichts mehr zu holen ist.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 28. Juni 2023 | 16:14

Der Mieter wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass er eine Mitschuld trägt. Und da er noch bis zum 01.09.2023 in der Wohnung wohnt und die Renovierung gerade in vollem Gange ist, kann hier von Verjährung keine Rede sein.
Bitte also hier nochmals um adäquate Auskunft.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juni 2023 | 16:27

Vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Da habe ich beim ersten Mal tatsächlich unaufmerksam gelesen und war von einer Übergabe durch den Mieter im Januar 2023 ausgegangen. Bitte entschuldigen Sie meinen Fehler. Verjährung ist dann natürlich kein Thema.

Rein rechtlich können Sie wie bereits ausgeführt anteiligen Schadensersatz verlangen, wenn der Mieter eine Obhutspflicht verletzt hat und dies kausal für den Schimmelbefall war. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH durften Sie den Schaden auch direkt beseitigen bzw. beseitigen lassen, ohne dem Mieter Gelegenheit zur Beseitigung geben zu müssen (vgl. z.B. BGH 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17)

Es verbleibt aber die Problematik der Beweislast. Sie müssten die Obhutspflichtsverletzung sowie die anteilige Kausalität für den Schimmelbefall im Streitfall beweisen, sodass ein nicht zu unterschätzendes Prozessrisiko bestünde, wenn weder ein vertragswidriges Heiz- und Lüftungsverhalten noch dessen Kausalität für den Schaden sicher nachgewiesen werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 28. Juni 2023 | 18:37

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"Meine Frage wurde leider erst durch meine Nachfrage adäquat und korrekt beantwortet. Beim ersten Mal hat der Anwalt mein Anliegen nur sehr oberflächlich gelesen und dadurch keine korrekte Antwort gegeben. Schade, aber das kann mal vorkommen. Die Nachfrage hat er sehr korrekt und verständlich beantwortet."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Juni 2023
4/5.0

Meine Frage wurde leider erst durch meine Nachfrage adäquat und korrekt beantwortet. Beim ersten Mal hat der Anwalt mein Anliegen nur sehr oberflächlich gelesen und dadurch keine korrekte Antwort gegeben. Schade, aber das kann mal vorkommen. Die Nachfrage hat er sehr korrekt und verständlich beantwortet.


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