18. Mai 2020
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13:16
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Da die Abweichung des Lacktons einen Sachmangel darstellen kann, können Sie ggf. vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Sie dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und zwei Nacherfüllungsversuche fehlgeschlagen sind, §§ 434, 437, 439, 440 S. 2 BGB.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Neufahrzeug einen Schaden erlitten hat, den Sie ggf. bei einem Weiterverkauf angeben müssen, erscheint eine Minderung gemäß § 441 BGB denkbar, wobei die Höhe des Minderungsbetrages im Sinne von § 441 Abs. 3 BGB erst in Kenntnis des Schadensumfangs angegeben werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt