8. Dezember 2011
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17:38
Antwort
vonRechtsanwalt Sven Kienhöfer
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
In Ihrem Fall sind rechtlich gesehen mehrere Punkte relevant. Als erstes müssten die AGB der Küchenfirma bei oder vor Vertragsschluß wirksam mit in den von Ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag einbezogen worden sein.
Hierfür reicht es rechtlich nicht aus, dass diese nach Unterschriftsleistung auf einer Auftragsbestätigung oder der Rückseite abgedruckt sind. Sie müssten von den AGB vorab des Vertragsschlusses Kenntnis erlangt haben.
Ist dies zu bejahen, dürfte eine Klausel mit einem 25% Schadensersatz auch rechtlich wirksam sein. Eine solche Vereinbarung benachteiligt einen Kunden grundsätzlich nicht unangemessen. Schließlich hat der Kunde auch einen Vertrag geschlossen, an den er sich auch zu halten hat. Rechtlich ganz wichtig ist aber, dass dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises eingeräumt wird, dass der Firma im Einzelfall ein geringerer Schaden entstanden sei (vgl. AG München vom 14.2.08, AZ 264 C 32516/07).
Ihr Fall weist darüber hinaus aber auch noch die Besonderheit auf, dass eine auflösende Klausel in den Vertrag bereits mit aufgenommen wurde.
Hier dürfte entscheidend sein, inwiefern die Formulierung „nicht realisiert werden" auf das ganze Bauvorhaben oder nur speziell auf Ihr Bauvorhaben ausgelegt werden kann (Eine solche Auslegung ist immer dann nötig, wenn ein Sachverhalt auftritt, der wie Ihrer nicht vertraglich geregelt wurde).
Meines Erachtens sollten Sie den abgeschlossenen Vertrag noch direkt anwaltlich prüfen lassen (hinsichtlich des Einbezuges der AGB und einer möglichen Auslegung) und dem beauftragen Anwalt dann auch die Korrespondenz mit der Küchenfirma übertragen.Erfahrungsgemäß erhöhen sich die Chancen durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hier von der ganzen Zahlung befreit zu werden bzw. eine wesentlich niedrigere Zahlung zu erreichen doch beträchtlich.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung oder die Korrespondenz mit der Firma stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt