15. März 2006
|
21:24
Antwort
vonRechtsanwalt Benjamin Quenzel
Hallesche Str. 81
06295 Lutherstadt Eisleben
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ob Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, hängt von den genauen Angaben der ebay-Anzeige ab. Wenn in der ebay-anzeige keine ausdrücklichen Zusicherungen bestimmter Eigenschaften des Motorrollers befanden, an dem sie den Verkäufer festhalten können, dürfte der Gewährleistungsausschluß greifen.
Im Bereich des Gebrauchtwarenhandels ist der der Gewährleistungsausschluß ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft des Verkäufers. Deswegen haben Sie als Käufer das Risiko mangelnder Funktion zu tragen, es sei denn der Verkäufer hat sie durch eine gezielte Täuschungshandlung zum Kauf bestimmt. Dann darf er sich redlicherweise nicht auf den Gewährleistungsausschluß berufen. Wenn also der Verkäufer eine gezielte Nachfrage Ihrerseits nachweislich falsch beantwortete, bestünden Chancen für eine Rückabwicklung.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Quenzel
(Rechtsanwalt)
Rückfrage vom Fragesteller
15. März 2006 | 21:36
hallo
danke erst mal also soweit ich erkennen kann besteht keine möglichkeit dagegen vorzugehen.
im ebay stand der motor läuft und auch alle anderen funktionen sind ok.
dies war nicht so da dies auch die werkstatt bestätigt wo der roller steht.die ursache war das die ölpumpe defekt war und dadurch alle möglichen teile am motor noch defekt gingen.
der verkäufer hat mir aber nichts davon gesagt .
grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
16. März 2006 | 09:21
Dann liegt aus meiner Sicht eine Zusicherung der Funktionsfähigkeit vor, die den Gewährleistungsausschluß des Verkäufers verschließt. Damit hängt Ihr Anspruch davon ab, wie einwandfrei der Beweis geführt werden kann, daß bei Gefahrübergang die Ölpumpe bereits defekt war.