1. August 2013
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11:52
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Kann ich nach dem Kauf die 78 Jahre Pflege des Grundstücks der Stadt berechnen?
Unter Beachtung verjährungsrechtlicher Vorschriften könnte man allenfalls für die letzten 3 Jahre solche Kosten geltend machen.
Im Gegenzug könnte die Stadt dann aber auch eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Insoweit ist zu überlegen, davon Abstand zu nehmen, hier Forderungen geltend zu machen.
2. Kann die Stadt (wie angedroht) mich mit einem Findling an der Einfahrt auf mein Grundstück hindern?
Die Stadt kann das Grundstück wieder in Besitz nehmen. Das Eigentum besteht ja nach wie vor.
Allerdings darf man Ihnen nicht die Einfahrt zu machen.
Hier muss die Stadt dann ein Wegerecht gewähren.
3. Was bedeutet es, ich solle das Grundstück zurückbauen, wenn nicht mehr zu klären ist wie es vor 1935 ausgesehen hat.
Die Stadt muss dann konkrete Vorgaben machen und nachweisen, wie das Grundstück 1935 ausgesehen hat.
Soweit möglich müssten dann Rückbaumaßnahmen eingeleitet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Steffan Schwerin