Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei dem zwischen Ihnen und dem Juwelier bestehenden Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB. Da es sich bei Eheringen um nicht vertretbare Sachen handelt, findet die Vorschrift des § 648 BGB zum Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 650 S. 3 BGB Anwendung.
Danach gilt:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Das heißt für Sie im Klartext: Sie können den Vertrag vorzeitig kündigen. Der Juwelier kann von Ihnen abzüglich dessen, was er sich durch die Kündigung erspart hat, seinen Werklohn verlangen. Im Zweifel kann er nach § 648 BGB 5% des vereinbarten Werklohns verlangen. Sowohl Ihnen als auch dem Juwelier steht dabei der Nachweis einer höheren/geringeren Ersparnis offen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei dem zwischen Ihnen und dem Juwelier bestehenden Vertrag handelt es sich um einen sogenannten Werklieferungsvertrag nach § 650 BGB. Da es sich bei Eheringen um nicht vertretbare Sachen handelt, findet die Vorschrift des § 648 BGB zum Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 650 S. 3 BGB Anwendung.
Danach gilt:
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
Das heißt für Sie im Klartext: Sie können den Vertrag vorzeitig kündigen. Der Juwelier kann von Ihnen abzüglich dessen, was er sich durch die Kündigung erspart hat, seinen Werklohn verlangen. Im Zweifel kann er nach § 648 BGB 5% des vereinbarten Werklohns verlangen. Sowohl Ihnen als auch dem Juwelier steht dabei der Nachweis einer höheren/geringeren Ersparnis offen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
24. Juni 2019 | 13:31
Danke für die schnelle Antwort, das heißt für uns der Juvelier kann 5% des Kaufpreis einbehalten oder die bis dato erbracht Leistung?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. Juni 2019 | 14:46
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Das ist korrekt. Bei den fünf Prozent handelt es sich, wie ich Ihnen bereits mitteilte, jedoch um eine Zweifelsregelung, sodass Ihnen der Nachweis höherer Ersparnisse des Werkunternehmers infolge der vorzeitigen Kündigung möglich ist. Ebenso kann der Werkunternehmer beweisen, dass er geringere Ersparnisse hatte.
Mit freundlichen Grüßen
M. Shoja (Rechtsanwältin)