19. Oktober 2015
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13:53
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59
37081 Göttingen
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E-Mail: Kanzlei@RA-Liedtke.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Abschluss eines Kaufvertrags kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, welche eine Einigung über Kaufsache und Kaufpreis enthalten müssen. Dies kann formfrei, also zum Beispiel auch im Rahmen einer Facebook-Konversation erfolgen.
Ein Vertragsschluss wäre nicht erfolgt, wenn die Erklärung der anderen Partei erkennbar ohne Rechtsbindungswillen erfolgt wäre, wenn also beispielsweise in Ihrem Fall geäußert worden wäre, dass der Stellvertreter erst noch mit dem Vertretenen Rücksprache halten möchte o.ä.
Sollten Sie sich hingegen bereits mit dem Stellvertreter vorbehaltlos über Kaufsache und Preis geeinigt haben, wäre ein Vertrag zustande gekommen. Dann könnten Sie vom Verkäufer (vom Vertretenen) Vertragserfüllung, also Übereignung der Kaufsache gegen Zahlung des Kaufpreises, verlangen. Sollte hinsichtlich der Übereignung der Kaufsache inzwischen Unmöglichkeit eingetreten sein, wäre der Verkäufer von seiner diesbezüglichen Leistungspflicht gem. § 275 I BGB frei geworden. In einem solchen Fall könnten Sie dann Schadensersatz gem. §§ 280 I, III, 283 BGB verlangen. Der geltend zu machende Schaden könnte z.B. aus der Differenz des objektiven Marktwertes des Kaufsache abzüglich des vereinbarten Kaufpreises oder anhand eines Ihnen ventuell entgangenen Gewinns errechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lars Liedtke