Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist die Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den entsprechenden abgeschlossen Vertrag nicht möglich.
Wenn ich davon ausgehend, dass die Plattform Sedo genauso funktioniert wie beispielsweise Ebay, dann ist durch Ihr Gebot zunächst ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Sie haben die entsprechende Domain erworben.
Ein Widerrufsrecht kommt grundsätzlich nur bei Fernabsatzverträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern in Betracht, es sei denn es wird ausdrücklich vereinbart. Das heißt, es kommt darauf an, ob Sie in Ihrer Eigenschaft als Privatperson die Domain ersteigert haben oder eher als Unternehmer. Das müssten Sie mir mitteilen.
Eine wirksame Anfechtung setzt einen Anfechtungsgrund voraus. Ein reiner Motivirrtum stellt keinen Irrtum für eine wirksame Anfechtung dar. Insoweit stimmt die Antwort des Anwalts. Jedoch ist die Frage, ob nur ein solcher Irrtum vorliegt oder eine andere Art von Irrtum, die zur Anfechtung berechtigt. Ein Motivirrtum würde vorliegen, wenn Sie sagen, sie haben es sich anders überlegt, Sie brauchen die Domain doch nicht. Ein Erklärungsirrtum kommt nicht in Betracht, da Sie sich nicht verschrieben oder vertippt haben. Ein so genannter Inhaltsirrtum kommt in Betracht, wenn Sie Ihrer Willenserklärung eine andere Bedeutung beigemessen haben. Das war jedoch auch nicht der Fall, weil Sie genau wussten, dass Sie nur das Gebot ein Angebot auf die Domain „evay.de" abgeben. Zuletzt kommt noch ein Eigenschaftsirrtum in Betracht. Dieser liegt vor, wenn Sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt haben. Zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften gehören alle wertbildenden Faktoren. Als verkehrswesentliche Eigenschaft kann meiner Ansicht nach die Eigenschaft als im Verkehr zu verwendende Domain angesehen werden. Diese Eigenschaft liegt aber entgegen Ihrer Ansicht nicht vor, wenn die Domain, wie Sie sagen, gegen Markenrecht verstößt. Ein unbeachtlicher Motivirrtum ist die markenrechtliche Unvereinbarkeit der Domain nicht.
Außerdem kommt noch in Betracht, dass eine arglistige Täuschung zur Anfechtung berechtigt. Wenn der Verkäufer bewusst eine gegen das Markenrecht verstoßende Domain veräußern wollte, dann könnte er bei den Bietern vorsätzlich eine Fehlvorstellung erregt haben, die zum Kauf führen sollte.
Außerdem dürfte der Umstand, dass die Domain gegen Markenrecht verstößt auch einen Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB darstellen. Dieser wäre nicht behebbar, so dass Sie sogar ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben dürften.
Ich würde die Sache daher nicht verloren geben. Ich sehe derzeit durchaus Erfolgsaussichten, gegen die Forderung vorzugehen.
Ich kann Ihnen gerne bei direkter Beauftragung anbieten, Sie in der Sache zu vertreten. Ich befasse mich schwerpunktmäßig mit Internetrecht. Wenn Bedarf besteht, dann können Sie mich gerne unter der in meinem Profil befindlichen Emailadresse kontaktieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Herr Pilarski, erstmal vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und vor allem auch, dass Sie mir statt Vorwürfe, Mut gemacht haben =) Einen Satz verstehe ich nicht ganz:
"Diese Eigenschaft liegt aber entgegen Ihrer Ansicht nicht vor, wenn die Domain, wie Sie sagen, gegen Markenrecht verstößt."
Man muss dazu sagen, dass der besitz dieser Domain erstmal nicht gegen ein Markenrecht verstößt, aber die Nutzung in den meisten fällen schon. Ich wollte die Domain auf mein Kleinanzeigenportal weiterleiten und das wäre definitiv ein Markenverstoß, da ebay ja auch ein Kleinanzeigenprotal hat.
Der "frühere" Domaininhaber hat leider gar keine Angaben zur Nutzung gemacht, sondern die Doain einfach eingestellt, was bei Sedo so üblich ist, sodass ich mir nicht sicher bin, ob § 434 BGB oder eine arglistige Täuschung da greifen könnte? Wobei man natürlich sagen muss dass das Angebot von 9500€ ja erstmal von ihm kam und damit den deutlich wertigen Eindruck dieser Domain unterstrichen hat, was sich im Nachhinein als falsch erwiesen hat..
Wieviel würde mich das von Anfang bis Ende denn in etwa kosten, Sie zu beauftragen?Ich frage, da ich wirklich nicht viel Geld habe und mir dachte diese 9500€ auch nur auszuleihen, weil es sich bei den Umständen wie von mir zunächst erwartet, um eine sehr gute Rendite gehandelt hätte. (10.000 Besucher im Monat - Einschätzung von Sedo 3ct pro Besucher). Was aber nichts bringt da ich die Seite für meinen Gebrauch nicht evrwenden kann..
Liebe Grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage:
Das tut mir leid, den Satz hatte ich tatsächlich ein wenig missverständlich formuliert. Gemeint ist, dass die Eigenschaft, auf die es Ihnen ankommt, nämlich die Verwendbarkeit im Rechtsverkehr, nicht gegeben ist, da ein Markenverstoß vorliegen würde.
Die arglistige Täuschung wird vermutlich schwerer nachzuweisen sein, das stimmt. Denn es handelt sich immer um so genannte innere Tatsachen, also das Wissen und Wollen der Täuschung.
Die Kosten richten Sie nach dem Streitwert, das heißt, im vorliegenden Fall nach der Hauptforderung, die die Gegenseite geltend macht.
Kontaktieren Sie mich, dann könne wir das hinsichtlich der Kosten detaillierter besprechen, wenn Sie Interessen haben, die Sache weiter zu verfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
Pilarski
Rechtsanwalt