Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, hier des Verkäufers, also eine Händlergarantie auf das Automatik- (Austausch-) Getriebe. Der Verkäufer kann Dauer und Konditionen bestimmen, und hat sich wohl für 1 Jahr entschieden.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt daneben (!), also zusätzlich immer bestehen, § 443 BGB, wie Sie bereits korrekt festgestellt haben.
Wenn Sie etwas Gebrauchtes von einer Privatperson erwerben, darf der Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausschließen. Kaufen Sie jedoch von einem Gebrauchtverkäufer, was hier offenbar bei dem Getriebeinstandsetzungsbetrieb der Fall war, haben Sie mindestens 1 Jahr Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet: Ist die Reparatur des Getriebes zweimal gescheitert oder hat der Verkäufer das Produkt vergeblich ausgetauscht (§ 439 BGB), können Sie grundsätzlich Ihren Kaufpreis zurückverlangen.
Folglich können Sie noch Reparatur oder Ersatz fordern. Evtl. meint der Verkäufer mit seinem Hinweis auf "Ablauf der 6 Monate Gewährleistung", die sogenannte "Umkehr der Beweislast", die bedeutet: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Nach den 6 Monaten, liegt die Beweislast bei Ihnen.
Allerdings räumt Ihr Verkäufer ja zusätzlich die "Garantie" ein. Die jeweiligen Bedingungen für die Garantie legt ein Verkäufer selbst im Kleingedruckten (AGB) fest. Die Garantiezusage bezieht sich in der Regel auf die Funktionsfähigkeit der Ware oder Teilen der Ware, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum. Dabei ist der Zustand des Getriebes zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie gerade irrelevant, da die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Ich empfehle Ihnen zusammengefasst, den Verkäufer zur kostenlosen Reparatur bzw. zum Ersatz des Getriebes aufzufordern, mit Hinweis auf die vorgenannten
- gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 439 BGB
- sowie auf die freiwillig geleistete Garantie, § 443 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Sache!
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung, hier des Verkäufers, also eine Händlergarantie auf das Automatik- (Austausch-) Getriebe. Der Verkäufer kann Dauer und Konditionen bestimmen, und hat sich wohl für 1 Jahr entschieden.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt daneben (!), also zusätzlich immer bestehen, § 443 BGB, wie Sie bereits korrekt festgestellt haben.
Wenn Sie etwas Gebrauchtes von einer Privatperson erwerben, darf der Verkäufer die Gewährleistungsrechte ausschließen. Kaufen Sie jedoch von einem Gebrauchtverkäufer, was hier offenbar bei dem Getriebeinstandsetzungsbetrieb der Fall war, haben Sie mindestens 1 Jahr Gewährleistung. Gewährleistung bedeutet: Ist die Reparatur des Getriebes zweimal gescheitert oder hat der Verkäufer das Produkt vergeblich ausgetauscht (§ 439 BGB), können Sie grundsätzlich Ihren Kaufpreis zurückverlangen.
Folglich können Sie noch Reparatur oder Ersatz fordern. Evtl. meint der Verkäufer mit seinem Hinweis auf "Ablauf der 6 Monate Gewährleistung", die sogenannte "Umkehr der Beweislast", die bedeutet: Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach der Übergabe der Ware auf, so muss der Verkäufer beweisen, dass das Produkt bei der Übergabe nicht defekt war (dies gilt nicht beim Kauf von Privatleuten). Nach den 6 Monaten, liegt die Beweislast bei Ihnen.
Allerdings räumt Ihr Verkäufer ja zusätzlich die "Garantie" ein. Die jeweiligen Bedingungen für die Garantie legt ein Verkäufer selbst im Kleingedruckten (AGB) fest. Die Garantiezusage bezieht sich in der Regel auf die Funktionsfähigkeit der Ware oder Teilen der Ware, bezogen auf einen bestimmten Zeitraum. Dabei ist der Zustand des Getriebes zum Zeitpunkt der Übergabe an Sie gerade irrelevant, da die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Ich empfehle Ihnen zusammengefasst, den Verkäufer zur kostenlosen Reparatur bzw. zum Ersatz des Getriebes aufzufordern, mit Hinweis auf die vorgenannten
- gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach § 439 BGB
- sowie auf die freiwillig geleistete Garantie, § 443 BGB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in dieser Sache!
Mit freundlichen Grüßen