Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie mit dem Verkäufer einen wirksamen Kaufvertrag über die Domain „www.smokeworld.org“ inkl. Shop System
sowie das entsprechende Logo, die Texte und die Artikelbeschreibungen geschlossen.
Wenn ich Sie richtig verstanden haben, war zusätzlich Gegenstand des Kaufvertrages, was Ihnen zwar nicht in dem schriftlichen Kaufvertrag, jedoch per E-Mail vor Vertragsschluss zugesichert wurde, dass die Domain “ www.smokeworld.de “ noch mit enthalten sein soll.
Auch bezüglich der Gewinnspanne sind erhebliche Abweichungen gegeben.
Zudem sind auch die Angaben zu den Bestandskunden nicht zutreffend und es gibt objektiv ernsthafte Zweifel daran, dass der Shop überhaupt jemals aktiv betrieben wurde.
Im Ergebnis ist der Kaufgegenstand also in erheblicher Weise mangelhaft, so dass Sie mehrere Rechte bzw. Möglichkeiten haben.
Da der Verkäufer Sie bezüglich einzelner Angaben, insbesondere der Umsätze, sowie der Bestandskunden, schlichtweg belogen hat, könnten Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten.
Dies hätte zur Folge, dass Sie dem Verkäufer die Domain und die Logos, etc. zurückgewähren müssten und der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis sowie die Kosten, die für Sei durch die Abwicklung des Kaufvertrages entstanden sind, zurückerstatten.
Des Weiteren hätten Sie die Möglichkeit, am Kaufvertrag festzuhalten und den Verkäufer aufzufordern, vertragsgemäß zu leisten.
Da er dies in Bezug auf die Umsatzzahlen beispielsweise aus tatsächlicher Hinsicht nicht kann, könnten Sie wegen Unmöglichkeit theoretisch auch sofort vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis gem. § 441 BGB mindern.
Die Minderung bedeutet, dass Sie auch nur für das zahlen müssten, was Sie tatsächlich erhalten haben (also wertmäßig).
Dies lässt sich in Zahlen ausgedrückt aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, um es aber auf den Punkt zu bringen, ja Sie können eine Herabsetzung des Kaufpreises (und zwar eine deutliche!) verlangen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein schönes Wochenende!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Okay also ich würde den Shop schon so weiter Betreiben wollen also lediglich den Preis um das was ich erhakten habe zu mindern.
Wie könnten wir den jetzt weiter verfahren und was würde mich eine Betreuung durch Sie in diesem Fall kosten?
Würde das ganze wenn möglich Aussergerichtlich und so schnell wie möglich geklärt haben.
Gerne können Sie mich unter:
hka@freenet.de
konntaktieren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ich habe Ihnen eine Nachricht an Ihre E-Mailadresse mit weiteren Informationen gesendet.
Dann wünsche ich Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt