Kauf eines Onlineshops

9. Mai 2009 16:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich bin vor ein paar Wochen auf folgende eBay Auktion aufmerksam geworden:

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&ssPageName=STRK:MEWAX:IT&item=230334770303

Diese Auktion wurde vorzeitig Beendet woraufhin ich den Anbieter konntaktiert habe ob der Shop noch zu haben sei.

Er sagte mir ja und wir haben dann alles weitere Abgehandelt.
Ich habe den Shop für 4000,- Euro erworben.

Nun muss ich allerdings feststellen das so gut wie keine der von dem Verkäufer gemachten Angaben stimmen.

Es wurde zwar ein Kaufvertrag aufgesetzt der auch von beiden Seiten unterschrieben wurde in dem es hieß es es geht um die Domain www.smokeworld.org inkl Shop System
Das Logo die Texte und die Artikelbeschreibungen.

Soweit habe ich auch alles erhalten.

Allerdings wurde mir vom Verkäufer noch zugesagt per Mail das ich die Domain www.smokeworld.de noch dazu bekomme. Heute sagte er mir das er diese behalten werde.

Außerdem wurde in unserem E-Mail Verkehr gesagt das die Gewinnspannen bei ca. 50-100% liegen dies ist nicht der Fall diese liegen bei ca. 35%. Es wurde außerdem behauptet das die Großhändler einen Direktversand an die Kunden anbieten so das ich die Ware nicht lagern muss. Dies ist ebenfalls nicht der Fall.

Außerdem wurde mir gesagt das der Shop bis ca. Ende Februar lief und Bestellungen abgewickelt wurden und das die Bestandskunden ca. 2 mal im Monat bestellt haben.

Aus unserem E-Mail Verkehr war für mich rauszulesen das ich den Shop mit den Bestandskunden bekomme. Jetzt wurde mir gesagt das die Daten der Kunden nur so lange gespeichert wurden bis die Ware verschickt wurde. Es gibt also keine Daten von evtl. Kunden.

Ich habe nun also Effektiv ein Design und die Domain www.smokeworld.org von dem Verkäufer erhalten.
Nach meinen Recherchen wurde dieser Shop sogar niemals Aktiv betrieben wie vom Verkäufer behauptet.

Ich würde nun gerne wissen ob es möglich ist das ich einen Teil des Kaufpreises wiederbekommen kann. Da ein Design und die Domain einen Marktwert von nur rund 1000,- Euro haben.

Den E-Mail Verkehr kann ich Ihnen bei Bedarf auch sehr gerne zukommen lassen.


Danke schonmal vorab für die Antworten.

MfG

Felix Kahlow

9. Mai 2009 | 18:10

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung haben Sie mit dem Verkäufer einen wirksamen Kaufvertrag über die Domain „www.smokeworld.org“ inkl. Shop System
sowie das entsprechende Logo, die Texte und die Artikelbeschreibungen geschlossen.

Wenn ich Sie richtig verstanden haben, war zusätzlich Gegenstand des Kaufvertrages, was Ihnen zwar nicht in dem schriftlichen Kaufvertrag, jedoch per E-Mail vor Vertragsschluss zugesichert wurde, dass die Domain “ www.smokeworld.de “ noch mit enthalten sein soll.

Auch bezüglich der Gewinnspanne sind erhebliche Abweichungen gegeben.
Zudem sind auch die Angaben zu den Bestandskunden nicht zutreffend und es gibt objektiv ernsthafte Zweifel daran, dass der Shop überhaupt jemals aktiv betrieben wurde.

Im Ergebnis ist der Kaufgegenstand also in erheblicher Weise mangelhaft, so dass Sie mehrere Rechte bzw. Möglichkeiten haben.

Da der Verkäufer Sie bezüglich einzelner Angaben, insbesondere der Umsätze, sowie der Bestandskunden, schlichtweg belogen hat, könnten Sie den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten.

Dies hätte zur Folge, dass Sie dem Verkäufer die Domain und die Logos, etc. zurückgewähren müssten und der Verkäufer Ihnen den Kaufpreis sowie die Kosten, die für Sei durch die Abwicklung des Kaufvertrages entstanden sind, zurückerstatten.

Des Weiteren hätten Sie die Möglichkeit, am Kaufvertrag festzuhalten und den Verkäufer aufzufordern, vertragsgemäß zu leisten.

Da er dies in Bezug auf die Umsatzzahlen beispielsweise aus tatsächlicher Hinsicht nicht kann, könnten Sie wegen Unmöglichkeit theoretisch auch sofort vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis gem. § 441 BGB mindern.

Die Minderung bedeutet, dass Sie auch nur für das zahlen müssten, was Sie tatsächlich erhalten haben (also wertmäßig).

Dies lässt sich in Zahlen ausgedrückt aus der Ferne leider nicht abschließend beurteilen, um es aber auf den Punkt zu bringen, ja Sie können eine Herabsetzung des Kaufpreises (und zwar eine deutliche!) verlangen.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein schönes Wochenende!


mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax 0471/3088316


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 11. Mai 2009 | 14:36

Okay also ich würde den Shop schon so weiter Betreiben wollen also lediglich den Preis um das was ich erhakten habe zu mindern.

Wie könnten wir den jetzt weiter verfahren und was würde mich eine Betreuung durch Sie in diesem Fall kosten?

Würde das ganze wenn möglich Aussergerichtlich und so schnell wie möglich geklärt haben.

Gerne können Sie mich unter:

hka@freenet.de

konntaktieren.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Mai 2009 | 14:43

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Ich habe Ihnen eine Nachricht an Ihre E-Mailadresse mit weiteren Informationen gesendet.
Dann wünsche ich Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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