Kauf einer Brosche

28. April 2008 10:32 |
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Kaufrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,
ich habe am 7.7.95 eine Art Deco Brosche gekauft und dafür ein Zertifikat erhalten mit Unterschrift und Stempel des Antiquitätngeschäftes aus Bamberg sowie genauer Bezeichnung des Stückes. Ich habe damals DM 3200 dafür bezahlt.

Am 18.4.08 war ich nun bei Kunst und Krempel in München und hatte das Stück dabei zur Beagutachtung.

Dort habe ich erfahren, dass es sich um eine Copie handelt und das Stück nicht aus der Zeit ist.

Heute habe ich einen Termin bei einem Juwelier, der noch einmal eine exakte Prüfung macht, ob das lt. Zertifikat angebgebne Material nämlich Platin auch wirklich Platin ist (könnte lt. der Gutachterin aus München auch Weißgold sein - solte ich aber nochmal prüfen lassen).

Wie soll ich mich verhalten? Habe ich die Möglichkeit eine originale Brosche aus der Zeit so wie es im Zertifikat steht, mit den beschriebenen Materialien, zu verlangen.

Das Geschäft gibt es noch mit dem gleichen Besitzer.



28. April 2008 | 11:29

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

da der Verkäufer eine Zusicherung gemacht hat, die offenkundig falsch ist, könnten Sie nach Fristsetzung wergen eines Sachmangels (§ 459 BGB aF) Schadensersatz in Form einer Nachlieferung verlangen.

Aber diese Rechte sind nach § 477 BGB aF nach sechs Monaten verjährt, es sei denn, sie könnten dem Verkäufer eine Arglist nachweisen. Ob dieses tatsächlich möglich ist, wird sich nach dem genauen Wortlaut des Zertifikat und der Zusicherung richten.

Ansonsten könnten Sie die Anfechtung erklären und Ihr Geld zurückfordern, wobei dieses nach § 124 BGB aF dann binnen einer Frist von einem Jahr zu erfolgen hat.

Sollte die exakte Prüfung auch eine Abweichung ergeben, sollten Sie mit dem Prüfbericht den Händler mit einer Frist von 14 Tagen zur Lieferung einer Brosche (falls es sich nicht um ein Einzelstück handelt) oder zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Geschieht dieses nicht, sollten Sie einen Anwalt beauftragen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


ANTWORT VON

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