Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Selbstauskunft und das vorherige Wissen um das Verbot sind hier aus meiner Sicht nicht entscheidend, da dies nicht für eine konkrete Individualvereinbarung ausreicht und der Vermieter sich mit der Klausel zur Tierhaltung in dem von ihm gestellten Mietvertrages wissentlich in Widerspruch dazu gesetzt hat.
Eine im Mietvertrag vorbehaltene Zustimmung des Vermieters darf nicht in seinem freien Ermessen stehen, sondern muss von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien ausgehen, die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abzielen. Stellt die von dem Mieter beabsichtigte Tierhaltung im konkreten Einzelfall eine vertragsmäßige Nutzung dar und stehen keine schwerwiegenden Interessen des Vermieters entgegen, so ist der Vermieter zu der Erteilung der Erlaubnis verpflichtet (LG Nürnberg-Fürth Beschl. v. 16.3.2017 – 7 S 8871/16).
Die ablehnende Entscheidung des Vermieters bedarf überzeugender Sachgründe und darf sich nicht als formelhafte Begründung darstellen (BGH NJW 2008, 218). Sie erfordert eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten.
Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Ohne Kenntnisse aller Details ist daher schwer einschätzbar, ob der Vermieter die Katzenhaltung untersagen kann oder nicht. Die bisher genannten Gründe (hochwertige Ausstattung, tagsüber allein) reichen nach meiner Ansicht aber nicht aus, weil sie tatsächlich zu pauschal sind und auf Vermutungen beruhen, die von Ihnen widerlegt werden können. Hinzu kommt Ihr Angebot der zusätzlichen Absicherung durch Kaution und Haftpflichtversicherung. Wenn der Vermieter keine konkreteren Gründe vorbringen kann, wird er die Haltung einer Wohnungskatze nicht verwehren können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank für Ihre ausführliche und schnelle Antwort.
Bezüglich der Umstände der Wohnung: Wir wohnen zu zweit in einer größere 3 Zimmer Wohnung mit Dachterrasse (ca. 100m2), daher wäre genug Platz für die Haltung einer oder zwei Katzen. Auf unserem Stockwerk gibt es insgesamt nur zwei Wohnungen. Die Katze wäre eine Jungkatze, ca. 3-4 Monate alt. Jedoch würde wir sie auch kastrieren lassen, sobald es geht. Die Wände sind nicht hellhörig und gut isoliert. Man hört von den Nachbarn eigentlich nichts.
Vorwiegend leben junge Paare, eine Familie mit Kind in dem Haus.
Da im Haus alle Mieter neu eingezogen sind und den gleichen Vermieter haben wie wir, gehe ich davon aus dass die Haustierhaltung allen verwehrt wird/wurde. Jedoch kann ich es nicht nachweisen, bzw.vermute ich es lediglich (ausgenommen Kleintiere).
Wir haben auch mit dem Gedanken gespielt zwei Katzen anzuschaffen, dann wäre sie tagsüber nicht alleine. Jedoch wird der Vermieter darauf wohl noch negativer reagieren, da er bei zwei Katzen bestimmt mehr Beschädigungen vermuten würde, wenn er bei einer schon so denkt.
Ich weiß nicht ob das von Vorteil wäre gegen das Argument des Vermieters, einer Katze die nicht alleine ist wäre vielleicht auch nicht so langweilig und würde dementsprechend nicht unnötig an Wänden kratzen.
Jetzt sind noch ein paar Fragen bei uns aufgekommen.
- Der Vermieter hat damit recht, dass wir tagsüber nicht zuhause sind. Bei einem normalen Arbeitstag sind wir Mo-Fr. von etwa 7-16 Uhr außer Haus. Müsste der Vermieter dies beweisen können wie lange wir weg sind oder reicht der reine Status "berufstätig" für das Argument des Vermieters aus, dass die Katze tagsüber alleine sei? Letztendlich weiß er ja nicht wie viele Stunden wir außer Haus sind da er unsere genauen Arbeitszeiten nicht kennt.
-Falls der Vermieter weiter sein Verbot durchsetzen möchte und auf unsere Argumentation weiterhin negativ reagiert, könnten wir - da das Recht hier eher auf unserer Seite ist wie ich verstehe - einfach eine Katze anschaffen? Ohne das Zugeständnis des Vermieters?
Bzw. was könnte hier passieren wenn wir dies machen? Würden wir eine Kündigung riskieren und sollten doch lieber vor Gericht gehen?
-Sollten der Vermieter es doch gestatten ("klein beigeben"), könnte er uns aus anderen vorgeschobenen Gründen die Wohnung kündigen, da er uns dann raushaben möchte (wir zahlen pünktlich unsere Miete)? Es handelt sich hier um eine Firma bzw. Investor, also käme Eigenbedarf denke ich nicht in Frage.
Vielen Dank und viele Grüße
Vielen Dank für die Ihre Nachfrage.
Im Streitfalle müssten Sie darlegen, wie lange Sie tatsächlich nicht anwesend sind und die Katzen ohne Betreuung sind. Dies wäre allerdings nur von Belang, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Katze während der Abwesenheit die Wohnung beschädigt.
Wenn Sie gegen ohne Erlaubnis des Vermieters eine Katze abschaffen, kann dies zu einer Abmahnung und anschließend auch zu einer Kündigung führen. Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung müsste dann geprüft werden, ob der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war (dann wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt) oder nicht.
Der Vermieter kann nur unter strengen Voraussetzungen kündigen, hieran ändert es auch nichts, wenn er zähneknirschend die Erlaubnis erteilt. Wenn Sie sich vertragsgemäß verhalten, kommt nur Eigenbedarf in Betracht (bei einem Investor aber unwahrscheinlich) oder wirtschaftliche Verwertung (§ 573 BGB).
Mit freundlichen Grüßen