3. Februar 2022
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08:39
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
Wichlinghauser Markt 5
42277 Wuppertal
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E-Mail: kanzlei@sonja-stadler.de
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Grundsätzlich haften Sie nur, wenn Ihrerseits Verschulden vorliegt. Wenn Sie eine vorsätzliche oder fahrlässige deliktische Handlung begehen, dann haften Sie gegenüber Dritten unbegrenzt im Außenverhältnis.
Wenn Sie sich korrekt verhalten, dann besteht allerdings eigentlich kein Haftungsrisiko. Die Art des Vereins lässt mich ebenfalls nicht auf ein großes Haftungsrisiko schließen. Deshalb käme allenfalls in Betracht, dass der Verein auf Sie zukommt, wenn Sie Ihre Pflichten als Kassierer verletzen.
Wenn der Verein nicht insolvent ist, dann besteht auch kein Risiko in Bezug auf ein Insolvenzverfahren.
Generell muss man also sagen, dass eine persönliche Haftung potentiell denkbar ist. Allerdings ist sie aufgrund Ihrer Schilderung eher unwahrscheinlich.
Ob Sie Mitglied des Vorstands nach § 26 BGB sind kann ich aufgrund Ihrer Angaben nicht beurteilen, dazu müsste ich die Satzung prüfen, diese können Sie mir gerne übersenden.
Ob Sie überhaupt mit sofortiger Wirkung zurück treten können wäre ebenfalls der Satzung zu entnehmen.
Durch eine solche Erklärung können Sie sich aber nicht für bereits begangene Pflichtverletzungen oder deliktische Handlungen von der Haftung befreien lassen.
Sie sollten sich dringend die Satzung besorgen, da vor allem die Unkenntnis er Satzung in Ihrem Fall ein hohes Risiko für Ihre Amtsausübung darstellt.
Wenn Sie Ihren Rücktritt erklären, dann können Sie aber für die Zukunft weitere Haftungsrisiken vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-